Rendeletek tára, 1944
Rendeletek - 541. A m. kir. minisztérium 1944. évi 3.570. M. E. számú rendelete, a Magyarország, a Német Birodalom és a Független Horvát Állam között az újvidéki volt jugoszláv ügyvédi kamara és nyugdíjalapja vagyonának felosztása tárgyában Budapesten, az 1943. évi december hó 10. napján aláírt egyezmény kihirdetéséről és végrehajtásáról.
1804 541. 3.570/1944. M. E. BZ. die LieglenBchaften durch die mit dier Durchführung dieses Abkommens betrauten Advokarenkammern veräussert werden. c) Die Anteile der drei beteiligten Erwerberstaaten werden nach folgendem Schlüssel berechnet: 1. Für die am 15. April 1941 laufenden Alters-, Invaliden, Witwen- und Waisenrenten wird der Vermögensanteil unter Zugrunclelegiung der neuen Rechnungsgrundlagen der Allgemeinen Pensionsasnstalt für Angetstellte von Riedel (Rechnungszinssatz 4o/o) festgestellt. Sonstige Renten werden mit dem einfachen Betrag dier Jahresrente angesetzt. Der sich danach ergebende Betrag wird aus dem zur Verteilung kommenden Vermögen vorweg abgezweigt und entsprechend dem am 15. April 1941 auf die drei beteiligten Erwerberstaaten entfallenden Rentnerbestand verteilt, wobei jedoch der für die vorhandenen Rentner abzuweisende Teil des Vermögens 46 v. H. des insgesamt zur Verteilung gelangenden Vermögens nicht übersteigen darf. 2. Der Rest des Vermögens wird im Verhältnis zur Summe der von den am 15. April 1941 nach den Büchern des Pensiomtsfonds vorhandenen Mitgliedern gezahlten Beiträge verteilt. d) Die Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte hat in der Weise zu erfolgen, däss die Vermögenswerte, die sich auf idem Gebiet jedes der beteiligten Erwerbstaaten befinden, in erster Linie auf seinen Anteil angerechnet werden- Eine dann noch bestehende Unterdeckung ist voi allem durch Abtretung von Bargeld und Wertpapieren auszugleichen. Die Vermögenswerte gehen mit dien nach dem 15. April 1941 bis zum Tage des tatsächlichen Übergangs angefallenen Erträgen und Lasten über. Sie sind zugunsten der gegenüber dem Pensionsfonds der ehemaligen Advokatenkammer in Üj vidék (Neusatz, Novi-Sad), Berechtigten zu verwenden. Soweit jugoslawische Staatspapiere abgegeben werden, sind sie grundsätzlich in dem Erwerberstaat, der die Papiere überinimmt, zum Umtausch anzumelden und einzureichen und zwar innerhalb eines Monats nach der Übergabe. Für den Umtausch solcher Papiere gilt Artikel '6 Abs. 4 des Abkommens über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des ehemaligen jugodawiscnen Staates und einige andere damit zusammenhängende finanzielle Fragen vom 22. Juli 1942. III. über dien Transfer werden Vereinbarungen zwischen den teiligten Regierungen getroffen. IV. Jeder Eirwerberstaat wird von allen Verpflichtungen gegenüber Advokaten, die am 15. April 1941 ihren Sitz nicht in seinem