Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 556. A m. kir. minisztérium 1942. évi 5.660. M. E. számú rendelete, a Magyar Szent Koronához visszacsatolt keleti és erdélyi területeken gondozás nélkül maradt birtokok ideiglenes hasznosítására vonatkozó 6.16011941. M. E. sz. rendelet módosításáról

2582 534. 5.080/1942. M. E. sz. * ten Aushilfen, Unterstützungen und der zum Spezialfond ge­leisteten Selbsthilfebeiträge mitteilen. Die Königlich Unga­rische Regierung wird die Angaben nachprüfen und das Er­gebnis ihrer Feststellung den Fondserwaltungen in weiteren 5 (fünf) Monaten nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung bekanntgeben. 4. Den nach den Ziffern 1. und 2. sich ergebenden Saldobetrag wird die Königlich Ungarische Regierung in ers­ter Reihe in Schuldverschreibungen der beiden Fonds, den Rest in der Weise begleichen, dass der in Ziffer 4. der am 21. Mai 1*910 in Berlin unterzeichneten Vereinbarung über die Staatschuld und das Staatseigentum der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik von Ungarn übernommene Kapitalanteil der Staateschuld der ehemaligen Tschechoslova­kischen Republik entsprechend erhöht wird. 5. Die abzuliefernden Fondsschuldverschreibungen müssen mit sämtlichen Zinsscheinen versehen sein, die sich auf die Periode nach dem 1. Januar 1939 (excl.) beziehen. Dementsprechend wird die Königlich Ungarische Regierung 4°/o-ige Schuldverschreibungen des Spezialfonds I. oder II. Emission mit Zinsscheinen vom 1, Juli 1939 und 4%-ige Schuldverschreibungen des Allgemeinen Fonds (gegen Ver­rechnung von Stückzinsen für die Zeit vom 1. 11. bis 31. 12. 1938) mit Zinsscheinen vom 1. Mai 1939 an die Fondsverwal­tungen liefern. Falls Zinsscheine fehlen, so wird der fehlende Betrag verrechnet. 6. Bei der Erhöhung des ungarischen Anteils an der Staatsschuld der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik wird der geschuldete Kapitalbetrag auif den einheitlichen Typ der 4V2°/o-igen Unifizierungsanleihe umgerechnet, wobei die letzten amtlichen Kurse aus dem Jahre 1938 zur Grundlage genommen werden. Für die Emissionen des Spezialfonds be trug dieser fragliche Kurs 83.—, bei den Emissionen des All­gemeinen Fonds 86.—, bei der 472°/o-igen Unifizierungsan leihe 97.40. Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Berlin, den 4. März 1942. Für die Für die Königlich Ungarische Regierung Deutsche Regierung gez. Sebestyén. gez. Eisenlohr*

Next

/
Thumbnails
Contents