Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.

IÖ54 m 4.290/1942, AI. E. st. treter einberufen, die abwechselnd in beiden Ländern abzuhal­ten sind. Artikel 22. Die Vertragsschliessenden Teile verpflichten sich jeder auf seinem gesamten Gebiete alle nötigen Massnahmen zur Bekämpfung und Vertilgung der Bisamratte (Fiber zibe­thicus) zu treffen. Besonders soll folgendes unternommen werden: 1. Um ihren Fang zu fördern soll eine Anveisung dazu in Form einer Brochure in den interessierten Kreisen verteilt werden. 2. Die Bisamratte soll als Schädling in der Jagd und Fischereigesetzgebung erklärt und danach behandelt werden. 3. Das Halten, Züchten, Versand oder Förderung und Vermehrung der Bisamratte soll verboten sein, ausser wenn es ausschliesslich nur Wissenschaftlichen Zwecken dient. 4. Bisamrattenjägern soll es gestattet werden auch im Grenzgebiete ihres Landes der Ratte mit allen Mitteln, ausser mit Schusswaffen und Sprengstoffen nachzustellen. Solche Bi­samjäger, die sich im Grenzgebiete aufhalten, müssen zu diesem Zwecke einen mit Lichtbild ausgestatten Ausweis der zustän­digen Behörde mit sich führen, der in beiden Sprachen aus­gestellt sein soll. Artikel 23. » Da die Frage der endgültigen Grenzziehung zwischen dem Königreich Ungarn und dem Unabhängigen Staate Kroatien noch nicht geregelt ist, wird bei den einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung den aus der endgültigen. Grenzziechung eventuell entstehenden Folgen Rechnung getragen und die betreffenden Bestimmungen ein vernehmlich geregelt werden. Artikel 24. í . Dise Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt der Zustim­mung beider Regierungen, am 15-ten März 1942. in Kraft. Ihre Gültigkeitsdauer ist ein Jahr. Ihre Gültigkeit wird auf je ein folgendes Jahr als stillschweigend verlängert betrachtet, wenn sechs Monate vor dem Ablauf des Vertrage« von keiner Seite ein Einsprach erhoben wird.

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