Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.

im 385. 4.290/1942. M. S. «. d) Die Fischer sind verpflichtet .wenn sie von den Grenzbehörden dazu aufgefordert werden, ihre Grenzüber­trittscheine und staatlichen Erlaubnisse zum Fischfang, so­wohl ihre Kähne, Boote und Wasserfahrzeuge, wie auch ihre Fischereigeräte, zwecks Kontrolle bezugsweise Untersuchung vorzuzeigen. e) Die Vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig die Namensverzeichnisse der Fischer und Pächter, sowie die jeweiligen darin eingetreten Aenderungen mitein­ander ständig mitzuteilen. f) Die berechtigten Kontrollorgane der Fischereigesell­schaften * bezugsweise Fischereigenossenschaften sollen auch mit Grenzübertrittscheine versehen werden. 2. Alle anderen Personen, die zwecks Fischfanges auf Grenzgewässern Wasserfahrzeuge benützen, müssen ausser der üblichen Fischereikarte (Fischereigenehmigung) eine spezielle mit Lichtbild versehene Genehmigung dazu besitzen. Dies kann auch auf der Fischereikarte (Fischereigenehmigung) selbst von der zustaendigen Behörde ausgestellt werden. Solch eine Genehmigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt. Artikel 16. Bei denjenigen Teilen der Donau und " der Drau, wo keine gemeinsame Fischereireviere bestehen, unterliegen die Fischer der Zollvorschriften des Landes, auf dessen Gebiet sie sich befinden. In denjenigen Abschnitten wo gemeinsame Fisoherei­reviere bestehen, haben die Fischer — die auf Grund eines Pachtvertrages in fremden Gewässern fischen das Recht, während der Fischeréi ihre Fischereigeräte (Fischerboot, Netze usw.) sowie auch die in den heimischen Gewässern ge­fangene Fischerbeute frei von Zöllen und sonstigen Abgaben auf die fremden Gewässer einführen, von dort ausführen und in ihr eigenes Land einbringen. Auf fremden Gewässern gebrauchte Fischereigeräte müssen nach Beendigung des Fischfanges nach dem eigenen Zollgebiet zurückbefördert werden. Fischer, die das Ufer des anderen Staates berühren, oder dort anlegen, unterliegen den Zollvorschriften des be­terffenden Staates. 'Artikel 17. Auf den Teilen der Drau wo die Fischerei in gemein­schaftlichen Revieren ausgeübt wird, werden beide Regie-

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