Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 347. A m. kir. igazságügyminiszter 1940. évi 33.000. I. M. számú rendelete, a polgári és kereskedelmi jogsegély-forgalom tárgyában Berlinben, az 1940. évi november hó 6.napján kelt magyar-német egyezmény kihirdetéséről és végrehajtásáról.
347. 33.000/1941. I. M. sz. Í565 Artikel 7. (1) Soweit nach den Vorschriften des Haager Abkommens über den Zivilproziesis. oder dieser Vereinbarung: Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die das ersuchte Gericht für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren anzuwenden hat. (2) Sind einem Zustellungsantrag' oder einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Kostenentscheidung die erforderlichen Übersetzungen nicht beigefügt, so beschafft sie die ersuchte Behörde von Amts wegen; die ersuchende Behörde ersetzt ihr nachträglich die dadurch entstandenen Kosten. Artikel 8. (1) Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Kostenentscheidung nach Artikel 18 des Haager Abkommens über den ZivilproÈzess können beiderseits durch Vermiittlung der obersten Justizverwaltungsbehörde oder auf diplomatischem Wege gestellt Werden. (2) Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat auf gleichzeitigen Antrag der Partei den Betrag der Kosten für die im Artikel 19 Absatz. 2 und 3 des Haager Abkommens über den Zivilproaess vorgesehene Erklärung, Bescheinigung, Übersetzung und Beglaubigung festzusetzen. Soweit die Kosten vor Übermittlung des Antrags entstanden sind, hat die ersuchende Behörde deren Höhe zu bestätigen. Diese Kosten sind als Kosten des Prozesses zu betrachten. Artikel 9. Die iobersten \ Justiz verwaitungsbehör dien der beiden Vertragschliessenden Teile erteilen sich auf Ersuchen gegenseitig im unmittelbaren Verkehr Auskunft über das geltende Recht. Artikel 10. Die Deutsche und die Königlich UngarischeRegierung werden sich durch ihre obersten Justizverwaltungsbehörden die örtliche Gliederung ihrer im Artikel 2 Absatz 1 and 2 bezeichneten Behörden und Notare sowie deren Aenderungen mitteilen. 99*