Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 347. A m. kir. igazságügyminiszter 1940. évi 33.000. I. M. számú rendelete, a polgári és kereskedelmi jogsegély-forgalom tárgyában Berlinben, az 1940. évi november hó 6.napján kelt magyar-német egyezmény kihirdetéséről és végrehajtásáról.

347. 38.000/1941. I. M. sz. 1561 denen durch das Haag er Abkommen der Rechtshilfe verkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und aussengerichtlicher 'Schriftstücke, sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist. ArtiMel 2. (1) Auf deutscher Seite sind für die unmittelbare Über­mittlung von Zustellungsanträgen und sonstigen Rechtshilfe­ersuchen alle gerichtlichen Behörden, für ihre Entgegen­nahme die Landgerichtspräsidenten zuständig. (2) Auf ungarischer- Seite sind für die unmittelbare Übermittlung von Zustellungsanträgen und sonstigen Reehths­hilfeersuehen alle Gerichts- und Vormundschaftsbehörden sowie die königlich öffentlichen Notare, soweit diese im gerichtlichen Auftrage tätig werden, und für die Entgegen­nahme die Bezirgisigeriohte, in Vormundschaftsangelegenheiten die Waisenstühle zuständig, (3) Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen, an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. . Artikel 3. (1) Im unmittelbaren Geschäftsverkehr werden die Schreiben der beiderseitigen Behörden in der Sprache des ersuchenden Vertragschliessenden Teils abgefasst. Für Zu­stellungsantroLge werden die Vertragschliessenden Teile doppelsprachige Vordrucke verwenden, die sie einander mit­teilen werden. (2) Die im Artikel 3 und im Artikel 19 Absatz 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vorgesehenen Über­setzungen können auch von, einem Ministerium, einem: Gericht oder einem beeidigtem Dolmetscher des ersuchenden Teils be­glaubigt werden. (3) Ist einem, Zu&telrungsantrag eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks beigefügt, so lässt die ersuchte Behörde auch ohne ausdrücklichen Antrag der ersuchenden Behörde das Schriftstück in der durch ihre innere Gesetz­gebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vor­geschriebenen Form zustellen, falls nicht um Zustellung in einer besonderen, ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderlaufen­den Form ersucht worden ist (Artikel 3 des Haager Abkom­mens über den Zivilprozess).

Next

/
Thumbnails
Contents