Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.

295. 3.450/1941. M. E. BZ. 1191 VII. Selbstverwaltungskörperschaften . (Die Länder der ehemaligen Tsehecho-Slowakischen Republik, ihre Bezirke, Gemeinden und Städte). 22. Einverständniss besteht darüber, dass Träger der vor der Rückgliederung entstandenen Schulden und Forderungen der zur Zeit der Rückgliederung der ungarischen Gebiete be­stehenden Sel'bstverwaltungskörperschaften, die sich unge­teilt auf den an das Königreich Ungarn rüekgegliederten Ge­bieten befanden oder noch befinden, im Verhältnis zu den im Protektorat Böhmen und Mähren und im übrigen Reichsgebiet ansässigen Gläubigern und Schuldern diese Körperschaften oder diejenigen juristischen Personen bleiben, auf die deren Vermögen übergegangen ist. Dies gilt umgekehrt für die Schulden und Forderungen der früheren tschccho-slowakischen Selbstverwaltungskörper­schaften, die sich auf dem Gebiete des Protektorats Böhmen und Mähren ungeteilt befanden oder noch befinden. VIII. Steuern, Zölle und andere öffentliche Abgaben. 28. Forderungen der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik wegen (Steuern, Zöllen und anderen öffentlichen Ab­gaben werden als Forderungen des Königreichs Ungarn be­trachtet, falls sie zum Zeitpunkt der Rückgliederung in den an das Königreich Ungarn rückgegliederten Gebieten in. Evi­denz (in Hauptbüchern Konten usw.) geführt wurden bezw. zu führen waren. Zur Sicherstellung von Forderungen dieser Art einge­tragene Hypotheken stehen demjenigen vertragschliessenden Teil zu, auf dessen Gebiet das belastete Grundstück gelegen ist. Diese Hypotheken können von dem vertragschliessenden Teil bis zu dem Ausmass, in dem die zu Lasten des Schuld­ners tatsächlich bestehenden Verpflichtungen auf dem Gebiet dieses vertragschliessenden Teils zum Zeitpunkt der Rück­gliederung in Evidenz geführt wurden bezw. zu führen waren, geltend gemacht werden. Verpflichtungen der ehemaligen TschechonSlowakischen Republik wegen Steuern, Zöllen und anderen öffentlichen Ab­gaben werden nicht als Verpflichtungen des einen vertrag­schliessenden Teils betrachtet, falls sie zum Zeitpunkt der Rückgliederung auf dem Gebiet des anderen vertragschliessen­den Teils in Evidenz geführt wurden bezw. zu führen waren.

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