Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.

235. 3.450/1941. M. E. m. 1185 a) Forderungen und Rechte der ehemaligen Tschecho­slowakischen Bepublik (inbegriffen die Forderungen und Rechte der staatlichen Unternehmen und der staatlichen Fonds), gegen Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz, zum Zeitpunkt der Rückgliederung auf den an das Königreich Un­garn rückgliederten Gebieten hatten (Deviseninländer)i oder b) Forderungen und Rechte der ehemaligen Tschecho­slowakischen Republik (inbegriffen dlie Forderungen und Rechte der staatlichen Unternehmen und der staatlichen Fonds), die auf ' Vermögensgegenständen hypothekarisch sichergestellt sind, die sich in den an das Königreich Ungarn rückgegliederten Gebieten befinden, werden als Forderungen des Königreichs Ungarns betrachtet. Handelt es sich jedoch um eine hypothekarisch nicht gesicherte Forderung gegen ein auf dem Gebiete der Vertrags­parteien domiziliertes Unternehmen, dessen Betrielb sich auf mehrere Staaten erstreckt deren Gebiet oder Gebietsteil einen Teil der ehemaligen Tschecho-Slowakisehen Republik bildete, so ist nach Billigkeit zu bestimmen, in welchem Umfang! sie als Forderung des Königreichs Ungarn zu betrachten ist. 16. Über die in Aktien usw. verkörperten Beteiligungen sowie andere Beteiligungen vermögensrechtlicher Natur dler ehemaligen Tschecho-Slowakisehen Republik an niohtstaat­lichen Unternehmungen, deren Betrieb ausschliesslich auf den an das Königreich Ungarn rückgegliederten Gebieten getätigt wurde, steht fdie Verfügung dem Königreich Ungarn] zu. Erstrekte sich der Betrieb solcher Unternehmungen auf mehrere Staaten, deren Gebiet oder Gebietsteil einen Teiil detr Tschecho-Slowakischen Republik bildete, so ist die staatliche Beteiligung auf Verlangen die "beteiligten Regierungen nach Billigkeit aufzuteilen. Keiner der vertragschliessenden Teile ist jedoch zufolge dieser Bestimmung verpflichtet, den auf ihn entfallenden Anteil an der Beteiligung zu übernehmen. Die Regierung des Protektorates Böhmlen und Mähren übergibt der Königlich Ungarischen Regierung binnen 30 Tagen nach der Ratifizierung dieser Vereinbarung; die Unter­lagen über sämtiche nach Absatz 1 und Absatza 2 dieser Ziffer in Betracht kommenden Beteiligungen!. Ist das Königreich Ungarn Ider Auffassung dass die Un­terlagen für die Betracht kommende Beteiligungen fehlen, so werden die beiden vertr;agschl!iessende Teile hierüber; Ver­handlungen aufnehmen. 17. Über die Aktiven und Passiven der staatlichen Fonds der ehemaligen Tschecho-Slowakischen, Republik (.staatliche

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