Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.

295. 3.430/1941. M. E. so, 1183 fluss geltend machen, damit ungarische Geldinstitute zwecks Übernahme (derjenigen von im Protektorat Böhmen und Mäh­ren ansässigen Geldgeibern gewährten Kredite, insbesondere Hypotheken, die in den an das Königreich Ungarn rückge­gliederten Gelbieten lokalisiert sind und für die frühere Tsche­cho-Slowakische Bepublik mittelbar oder unmittelbar Garan­tien eingegangen ist, Vereinbarungen treffen. Die Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren wird die in! Betraoht kommenden Geldgeber veranlassen, sich hierwegen unverzüglich mit den in Betracht kommenden unga­rischen Stellen und Finanzinstituten in: Verbindung zu setzen. Die Königlich Ungarische Regierung erklärt sich auch damit einverstanden, dass falls! sich die interressierten Stellen darüber einigen, anstatt der Werte, die der Königlich Unga­rischen Regierung, ihren Angehörigen und Institutionen bei verschiedenen finanziellen Auseinandersetzungen zufallen sollten (z. B. als Reserven der sozialen und privaten Versiche­rungsanstalten, als Deckung der Postsparkasseneinlagen), im Sinne und im Rahmen solcher) Vereinbarungen die im Albsatz 1 dieser lit c) erwähnten Kredite abgetreten werden können. Unbeschadet vorstehender Bestimmungen unter c) wer­den die im Protektorat Böhmen und Mähren anlässigen Gläubiger hinsichtlich der gerichtlichen Verfolgung und Voll­streckung der fälligen Forderungen aus diesen Krediten nicht ungünstiger behandelt werden als im Königreich Ungarn ansässige Gläubiger. 13. Ausser den in dieser Vereinbarung ausdrücklich übernommenen oder nach Ziffer 25 etwa zu übernehmenden Verpflichtungen haftet das Königreich Ungarn für keine anderen Verpflichtungen der ehemaligen Tschecho-Slowaki­schen Republik. IV. Staatseigentum. 14. Zwischen den! vertragschliessenden Teilen besteht Einwerstiändnis darüber, dass — unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen — alles Eigentum der ehemaligen Tschecho­slowakischen Republik, welches sich auf den an Ungarn rück­gegliederten Gelbdeten befindet, Eigentum des Königreiches Ungarn geworden ist, und dass das Königreich Ungarn auf Eigentum der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik, das sich ausserhalb des an das Königreich Ungarn rückgeglie­derten Gebiets befindet, keinerlei Anspruch erhebt, Die aus der Zeit vor der Rückgliederung stamenden

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