Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.

295. 3.450/1941. M; E. sz, 1181 Hiermit sind alle Fragen, die die tscheeho-slowakisehen staatlichen Zahlungsmittel im Verhältnis zum Königreich Un­garn betreffen, erledigt. III. Andere staatliche finanzielle Verplichtungen. 12. Die vor dem Zeitpunkte der Rückgliederung entstan­denen, in dem ausgewiesenen Gesamtstande der tscheeho-slo­wakischen Staatsschuld am 31. XII. 1938 in Höhe von rund 52 000 000 000 Kc nicht enthaltenen und zwischenstaatlich nicht anderweitig geregelten finanziellen Verpflichtungen der ehe­maligen Tschecho-Slowakischen Republik, ihrer Fonds und staatlichem Unternehmen, werden vom Königreich Ungarn im Verhältnis zum Protektorat Böhmen und Mähren und dem üb­rigen Reichsgebiet ifolgendermassen übernommen: a) Die auf dem in Betracht kommenden Vermögen un­mittelbar lastenden Verpflichtungen (z. B. Einlösungsrenten für verstaatlichte Eisenbahnen — STEG —, hpothesierte Schul­den, Realdienstbarkeiten) gehen auf das Königreich Ungarn über, insofern es die belasteten Viermögensbestandteile über­nimmt. Liegen die belasteten Vermögensbestandteile diesseits und jenseits der neuen Grenzen, so hat eine angemessene Auf­teilung der Belastungen zu erfolgen; in diesem Falle dient der auf dem ungarischen Gebiet gelegene Teil dieses Vermögen« — falls die Schuld mit diesem sichergestellt war — nur für den vom Königreiche Ungarn übernommenen Teil der Schuld als Sicherstellung, ohne für den anderen Teil der Schuld zu haften. Die entsprechenden Verpflichtungen der früheren Tsche­cho-Slowakischen Republik werden vom Deutschen Reich und dem Protektorat Böhmen und Mähren im Verhältnis zum Königreich Ungarn und dessen Bewohnern übernommen. b)y Betreffend die administrativen Verpflichtungen <z. B. Schulden aus Leistungen und Lieferungen für Staatsbehör­den, staatliche Fonds und staatliche Unternehmen, sowie Mietzinsrückständei, Haftpflichtrenten) besteht Einverständ­nis darüber, dass weder von im Protektorat Böhmen und Mäh­ren, und im übrigen Reichsgebiet am 21. Mai 1940 ansässigen Berechtigten dem Königreich Ungarn gegenüber noch von im Königreich Ungarn an diesem Tage ansässigen Berechtigten dem Protektorat Böhmen und (Mähren oder dem Deutschen Reich gegenüber Forderungen dieser Art geltend gemacht werden können. c) Die Königlich Ungarische Regierung wird ihren Ein­75*

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