Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.
295. 3.450/1041. M. E. sz. 1179 9. Diei zuständigen, Devisenstellen im Gebiet der beiden vertragsehliessenden Teile werden die Übersendung tschechoslowakischer Staatsschuldenversehreibungen bewilligen, die auf ihrem Gebiet verwahrt werden, und Eigentum von Angehörigen im Gebiet des anderen vertragschli essenden Teilsi sind. 10. Um die Tilgung des ungarischen Anteils an der tschechoslowakischen inneren Staatsschuld zu erleichtern und zu beschleunigen, ermöglicht die Deutsehe Regierung die freie Benutzung innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs einschliesslich des Protektorats Böhmen und Mähren aller im deutsch-ungarischen und ungarisch/böhmise'h-mährischen Zahlungsverkehr zugunsten Ungarns erscheinenden Guthaben (ausser Sperrguthaben) zum Ankauf von vormaligen tschecho-slowakischen (Staatspapieren oder von an deren Stelle tretenden neuen Anleihen des Protektorats Böhmen und Mähren. Die ungarischen Guthaben im ungarisch/böhmisch-mährischen Zahlungsverkehr können jedoch zu diesem Zwecke nur mit dem Vorbehalt benutzt werden, dass sie nicht zur Finanzierung der laufenden böhmisch-mährischen Ausfuhr benötigt werden. Über die Höhe des zu verwendenden Betrags von Guthaben aus dem normalen Zahlungsverkehr werden sich die beiden Regierungsausschüsse von Zeit zu Zeit anlässlich der Verhandlungen über den Warenaustausch ins Einvernehmen setzen. //. Die im Königreich Ungarn umlaufenden tschechoslowakischen staatlichen Zahlungsmittel. 11. Sämtliche tschecho-slowakisehen (staatlichen Zahlungsmittel, die vom Königreich Ungarn in den zurückgegliederten Gebieten der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik aus dem Umlaufe gezogen worden sind, und zwar a) Scheidemünzen j 19005145,10 K b) kleine Papiergelder zu 10, 20 und 50 Kc . 74422857,70 K c) iStaatsnoten zu 100 Kc . • .177189 688,— K zusammen 270 617 690,80 K werden der Natiomalbank für Böhmen und Mähren innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übergeben werden. Magy. Rend. Tára, IMI. IV—V. f. 75