Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.
295. 3.450/1941. M. E. sz. 1 175 Austausch fälligen Halbjahrs-Annuitäten bei der nächstfälligen Halbjahrs-Annuität verrechnet werden. Die /letzte Halbjahrs-Annuität ist am 15. Januar 1988 fälig, falls der Schuldbetrag nicht früher durch ausserordentliche Tilgiungen ausgeglichen wird. 5. Etwaige spätere Aenderungen in dem vom Protektorat Böhmen und Mähren versehenen Dienst der früheren tschechoslowakischen inneren Staatschuld (Zinssenkungen oder Erhöhungen, Verlängerung oder Verkürzung der Tilgungszeiten, Umwandlung in Renten usw.) bleiben auf die Höhe der ungarischen Verpflichtungen ohne Einf luss. Sollte es jedoch im Protektorat Böhmen und Mähren zu einer vorübergehenden Suspendierung oder zu einer endgültigen Einstellung des Zinsen- und/oder Tilgungsdienstes der inneren Staatschuld kommen, soi wird die Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren die Regierung des Königreclis Ungarn darüber rechtzeitig dn Kenntnis«, setzen. Die Königlich Ungarische Regierung ist in diesem Falle ebenfalls berechtigt, die Zahlung! der Annuität entsprechend zu suspendieren oder einzustellen. 6. Die in Ziffer 4 festgesetzte Annuität wird in Kronen der Währung des Protektorats Böhmen und Mähren geleistet. Sollte es z;u einer Aenderung dieser) Wiäüirung kommen, so wird das allgemein gültige Umrechnungsverhältnis auch für die Umrechnung der Annuitätenzahlungen massgebend sein. Die .Zahlung der Annuitäten kann auch im Wege des deutsch-ungarischen Zahlungsverkehrs erfolgen, wenn die unverzügliche Weiterülberweisung an das Protektorat Böhmen und Mähren im deutsch/bömisüh-m'ährisclhen Zahlungverkehr möglich, ist. Bei Zahlungen im Wege des deutsch-ungarischen Zahlungsverkehrs verpflichtet sich das Königreich Ungarn als Schuldner zur Deckung seiner Verbindlichkeiten eine derartige Summe in Pengő zu bezahlen, dass das Protektorat Böhmen und Mähren als Gläubiger den vollen Wert seiner Kronenforderung erhält. Zahlungen über Sperrguthaben sind steets ausgeschlossen. Die Ungarische Nationalbank wird dafür Sorge tragen, dass die fälligen Beträge dem Protektorat Böhmen und Mähren in voller Höhe und rechtzeitig zur Verfügung stehen. 7. Dem Königreich Ungarn steht da» Recht zu, die Tilgung seines Anteils an der inneren tschecho-glowalkischen Schuld jederzeit zu verstärken, wobei jedoch solche ausserordentliche Tilgung, auf die Höhe der festgesetzten gleichbleibenden Annuität ohne Einfluss bleibt. Die Annuität wird nur