Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.

2m, 3.450/1.941. M. E. sft 1178 denen finanziellen, Auseinandersetzungen aufallen werden, (z. B. als Reserven der sozialen und privaten Versicherungsanstal­ten, als Deckung der Postsparkasseneinlagen). Falls im Rahnien solcher Auseinandersetzungen dean Königreich Ungarn, seinen Angehörigen und Institutionen ein Giläubigeramteil an den nicht titrierten Schulden (z. B. Dar­lehen der Zentralsozialversieherungsanstialt an den Strassen­fonds) zufallen sollte, so wird dieser Anteil auf den in Ziffer 1 bezeichneten 4y2%-igen einheitliche Typ umgerechnet und zur Verminderung des ungarischen Anteils an der inneren tschecho­slowakischen Staatschuld verwendet; die bereits ausgezahlten Zinsen für die Zeit nach dem 1. Januar 1939 werden auf den 4y 2 %-igen Typ umgerechnet und von dem Ülbernahmewert abgezogen. 4* Der nach Abzug der in den Ziffern 2 und 3 bezeich­neten Beträge verbleibende Rest wird vom Königreich Ungarn in gleichbleibenden Annuitäten beglichen, die der Verzinsung und Tilgung der 4^%-igen Uninzierungsanleihe entsprechen. Der Schuldendienst beginnt am 1. Januar 1939 und endet am 31. (Dezember 1987. Die halbjährlich fällige Annuität beträgt 2,536.578.25 K je 100 K .und ist nachträglich jeweils spätestens am 15. Juli und 10. Januar zahlbar. Hieraus werden zuerst die 2.25% ^Zinsen aus dem noch nicht getilgten Rest entrichtet; der restliche Betrag wird für die Tilgung verwendet. Auf die bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abliefe­rung im Sinne der Ziffer 2 und 3 fälligen Annuitäten sind Vor­schüsse zu zahlen, diefür jede JlalbjaJhrs-Annuität den Betrag von 20,042.099,25 K ausmachen; dieser Betrag entspricht 50% der Halbjahrs-Annuität, die auf $.en. ganzen ursprünglichen Anteil des Königreichs Ungarn an der tschecho-slowakischen inneren (Staatsschuld entfällt. Die Vorschüsse für die bis zum Tage des Austausches derj Ratifikationsurkunden fälligen Halbjahrs-Annuitäten sind in vier gleichen Halbjahrsraten nach dem Austausch, die erste am fünfzehnten des dem Aus­tausch folgenden Monats, zinslos zu zalhlen. Für die später 1 fäl­ligen Halb jahrs-Annuitäten sind die Vorschüsse zum Tage der Fälligkeit der entsprechenden Halb jahrs-Annuität zu zahlen. Die ^Vorschüsse werden nach, Feststellung des Ergebnisses der Ablieferung im Sinne der Ziffer 2 und 3 auf solche Weise ver­rechnet werden, dass die , etwaigen Fehlbeträge oder Über­schüsse der vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden fälligen Halb jahrs-Annuitäten auf die noch] verbleibenden Teile der eibenerwähnten vier Halbjahrsraten zinslos verteilt, die etwaigen Fehlbetriäge oder Überschüsse der nach diesem

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