Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.
2m, 3.450/1.941. M. E. sft 1178 denen finanziellen, Auseinandersetzungen aufallen werden, (z. B. als Reserven der sozialen und privaten Versicherungsanstalten, als Deckung der Postsparkasseneinlagen). Falls im Rahnien solcher Auseinandersetzungen dean Königreich Ungarn, seinen Angehörigen und Institutionen ein Giläubigeramteil an den nicht titrierten Schulden (z. B. Darlehen der Zentralsozialversieherungsanstialt an den Strassenfonds) zufallen sollte, so wird dieser Anteil auf den in Ziffer 1 bezeichneten 4y2%-igen einheitliche Typ umgerechnet und zur Verminderung des ungarischen Anteils an der inneren tschechoslowakischen Staatschuld verwendet; die bereits ausgezahlten Zinsen für die Zeit nach dem 1. Januar 1939 werden auf den 4y 2 %-igen Typ umgerechnet und von dem Ülbernahmewert abgezogen. 4* Der nach Abzug der in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beträge verbleibende Rest wird vom Königreich Ungarn in gleichbleibenden Annuitäten beglichen, die der Verzinsung und Tilgung der 4^%-igen Uninzierungsanleihe entsprechen. Der Schuldendienst beginnt am 1. Januar 1939 und endet am 31. (Dezember 1987. Die halbjährlich fällige Annuität beträgt 2,536.578.25 K je 100 K .und ist nachträglich jeweils spätestens am 15. Juli und 10. Januar zahlbar. Hieraus werden zuerst die 2.25% ^Zinsen aus dem noch nicht getilgten Rest entrichtet; der restliche Betrag wird für die Tilgung verwendet. Auf die bis zur Feststellung des Ergebnisses der Ablieferung im Sinne der Ziffer 2 und 3 fälligen Annuitäten sind Vorschüsse zu zahlen, diefür jede JlalbjaJhrs-Annuität den Betrag von 20,042.099,25 K ausmachen; dieser Betrag entspricht 50% der Halbjahrs-Annuität, die auf $.en. ganzen ursprünglichen Anteil des Königreichs Ungarn an der tschecho-slowakischen inneren (Staatsschuld entfällt. Die Vorschüsse für die bis zum Tage des Austausches derj Ratifikationsurkunden fälligen Halbjahrs-Annuitäten sind in vier gleichen Halbjahrsraten nach dem Austausch, die erste am fünfzehnten des dem Austausch folgenden Monats, zinslos zu zalhlen. Für die später 1 fälligen Halb jahrs-Annuitäten sind die Vorschüsse zum Tage der Fälligkeit der entsprechenden Halb jahrs-Annuität zu zahlen. Die ^Vorschüsse werden nach, Feststellung des Ergebnisses der Ablieferung im Sinne der Ziffer 2 und 3 auf solche Weise verrechnet werden, dass die , etwaigen Fehlbeträge oder Überschüsse der vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden fälligen Halb jahrs-Annuitäten auf die noch] verbleibenden Teile der eibenerwähnten vier Halbjahrsraten zinslos verteilt, die etwaigen Fehlbetriäge oder Überschüsse der nach diesem