Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.

295. 3.450/1941. M. E. gz. un Art der .Umrechnung ist aus der Anlage A ersichtlich, die einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet. Nach der Umrechnung beläuft sich der ungarische Anteil an der tschechoslowaki­schen inneren (Staatsschuld mithin auf einen Nennbetrag von 1,580.246.874.50 K in dem genannten einheitlichen Typ. 2. Das Königreich Ungarn wird seinen , Anteil an der tscheclho-slowakisehen inneren Staatschuld in erster Linie durch die von ihm unverzüglich aus dem Umlaufe gezogenen und dem Protektorat Böhmen und Mähren zu übergebenden Schuldverschreibungen der aus Anlage A sich ergebenden Art begleichen. Die Abrechnung der abgeführten tschcho-slowa­kischen inneren. Schuldverschreibungen wird in derselben Weise erfolgen, in welcher der ungarischen Anteil auf den einheit­lichen 4^%-igen Typ umgerechnet wurde. Die abgelieferten! Schuldverschreibungen müssen mit sämtlichen, nach dem 1. Januar 1939 fälligen Zinsscheinen ver­sehen sein. Falls Zinsscheine fehlen, so werden sie mit ihrem Auszahlungswert abgezogen. Die Einzelheiten der Abrechnung sind aus der Anlage B ersichtlich, die einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet. Die endgültigei Abrechnung dieser Alblieferungen wird von der Staatssdhuldendirektion in Prag als Liquidationsorgan durchgeführt, welcher die Stücke ina kürzester Zeit, spätens binnen acht Monaten nach der Ratifizierung dieser Verein­barung, nach einzelnen Emissionen und Nummern geordnet und unter Beifügung eines Nummernverzeichnisses, kostenlos zu liefern sind. Ausgenommen von der Ablieferung und Verrechnung auf die Schuld sind indessen: a) die gerichtlich amortisierten Schuldverschreibungen, deren Verzeichnis die Staatsschuldendirektion in Prag der zuständigen ungarischen Stelle unverzüglich zur Verfügung stellen wird, b) die Gewinnsoheine von den in der Vergangenheit aus­gelosten Staatsbaulosen. Diese Gewinnscheine werden jedoch, soweit sie im Königreich Ungarn umlaufen, abgestempelt, wodurch bei weiteren Gewinnziehungen darauf etwa ent­fallende Gewinne sicher gestellt werden. Das Verzeichnis der abgestempelten Gewinnscheine wird der Staatschuldendirek­tion in Pragi übergeben. 3. In der in Ziffer 2 vorgesehenen Weise werden zur Beglei­chung ides ungarischen Anteils an der tschecho-slowakischen inneren Staatsehuld auch diejenigen in Ziffer 2 zugelassenen Schuldverschreibungen verwendet, die dem Königreich Un­garn, seinen Angehörigen und Institutionen aus den verschie-

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