Rendeletek tára, 1940
Rendeletek - 411. A m. kir. minisztérium 1940. évi 6.110. M. E. számú rendelete, a Német Birodalommal 1940. évi július hó 20-án aláírt Hatodik Pótegyezmény ideiglenes életbeléptetéséről.
411. 6.110/1940. M. E.. sz. 1959 Nr. des ungarischen Zolltarifs Bezeichnung der W'atren Zollsatz in Goldkronen für 100 kg . 611 b/2 Anmerkung zu T. Nr. 611 b/2 Anmerkung zu T. Nr. 611 u. 612 Anmerkung zu T. Nr. 611 u. 612 2. im Gewichte von weniger als 500 g auf 1 Geviertmeter Strümpfe mit Näharbeit: Männersocken und Kinderstrümpfe andere Strümpfe mit Näharbeit, ganz oder überwiegend aus zwei- oder mehrdrähtigen oder aus merzerisierten Baumwollgarnen hergestellt, unterliegen einem Zuschlage von 60%. 1. Bei Strümpfen und Handschuhen bleiben Stickereien aus anderen als Seiden- und Kunstseidengarnen unberücksichtigt, ebenso bei Handschuhen alle auf dem Handrücken angebrachten Verzierungen, auch wenn sie aus Seide oder Kunstseide bestehen. Als Handrücken wird diejenige Fläche angesehen, die auf dem Kücken des Handschuhs in Höhe des dem Handschuheiaischlupf zuliegenden Daumenansatzes endet. 2. Strümpfe mit Ziernähten aus Seide oder Kunstseide erhalten einen Zuschlag von 25%. Als Ziernähte gelten nicht Durchbruchzwickel und sonstige Durchbrucharbeiten (Ajour). 3. Im übrigen erhalten Strümpfe und Handschuhe mit einer Beimengung von Seiden- und Kunstseidengarnen von höchstens 15% der Fadenzahl nach einen Zollzuschlag von 33 1 / 3 %.