Rendeletek tára, 1940

Rendeletek - 411. A m. kir. minisztérium 1940. évi 6.110. M. E. számú rendelete, a Német Birodalommal 1940. évi július hó 20-án aláírt Hatodik Pótegyezmény ideiglenes életbeléptetéséről.

411. 6.110/1940. M. E, sz. 1925 Anmerkung: Die Abfertigung zum Vertragszoll­satz ist nur bei den Zollstellen zu­lässig, die im Einvernehmen beider Regierung bestimmt werden. Schilfrohr, gespalten, oder zugespitz zugeschnitten Anmerkung zu Nrn. 96 und 641: Die Zollfreiheit wird für Schilfrohr aus Nr. 96 und 641 insgesamt auf eine Menge beschränkt, die derje­nigen Menge entspricht, ; die nach der amtlichen deutschen Einfuhr­statistik im Durchschnitt der Ka­lenderjahre 1936 und 1937 aus Un­garn in das deutsche Zollgebiet ein­geführt worden ist. Sie gilt ferner nur für solches Schilfrohr, das mit Genehmigung einer vom Reichs­minister für Ernährung und Land­wirtschaft zu bestimmenden Stelle nach näherer Anordnung des Reichsminister der Finanzen ein­geführt wird. Anmerkung zum 11. Abschnitt des Tarifs: Werbedruckschriften und Werbe­plakate, deren wesentlicher Zweck darin besteht, zum Besuch von Ge­genden und Orten', Messen, Ausstel­lungen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen in Ungarn anzu­regen, bleiben ohn« Rücksicht auf den Umfang des Anzeigenteils zoll­frei, vorausgesetzt, dass diese Druckschriften und Plakate in Un-

Next

/
Thumbnails
Contents