Rendeletek tára, 1940
Rendeletek - 411. A m. kir. minisztérium 1940. évi 6.110. M. E. számú rendelete, a Német Birodalommal 1940. évi július hó 20-án aláírt Hatodik Pótegyezmény ideiglenes életbeléptetéséről.
411. 6.110/1940. M. E, sz. 1925 Anmerkung: Die Abfertigung zum Vertragszollsatz ist nur bei den Zollstellen zulässig, die im Einvernehmen beider Regierung bestimmt werden. Schilfrohr, gespalten, oder zugespitz zugeschnitten Anmerkung zu Nrn. 96 und 641: Die Zollfreiheit wird für Schilfrohr aus Nr. 96 und 641 insgesamt auf eine Menge beschränkt, die derjenigen Menge entspricht, ; die nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik im Durchschnitt der Kalenderjahre 1936 und 1937 aus Ungarn in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist. Sie gilt ferner nur für solches Schilfrohr, das mit Genehmigung einer vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle nach näherer Anordnung des Reichsminister der Finanzen eingeführt wird. Anmerkung zum 11. Abschnitt des Tarifs: Werbedruckschriften und Werbeplakate, deren wesentlicher Zweck darin besteht, zum Besuch von Gegenden und Orten', Messen, Ausstellungen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen in Ungarn anzuregen, bleiben ohn« Rücksicht auf den Umfang des Anzeigenteils zollfrei, vorausgesetzt, dass diese Druckschriften und Plakate in Un-