Rendeletek tára, 1940
Rendeletek - 411. A m. kir. minisztérium 1940. évi 6.110. M. E. számú rendelete, a Német Birodalommal 1940. évi július hó 20-án aláírt Hatodik Pótegyezmény ideiglenes életbeléptetéséről.
411. 6.110/1940. M. E. sz. 191Í Um die ermässigten Zollsätze zu g-eniessen, müssen die Einhringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines ungarischen staatlich &rmäehtigten Tierarztes oder staatlichen Gestütsinspektors beibringen, aus dem erhellt, dass das Tier ausschliesslich einem der beiden in dem vorhergehenden Absatz genannten Sehläge angehört und in Ungarn in einem der vorbezeichneten Komitate gezüchtet ist. Sind in den vorerwähnten Zeugnissen auch Angabe über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspiapieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis- zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht — sowie der etwaigen Versieherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die vertragschliessender Teile werden sieh über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und Gestütsinspektoren und! über das bei der Ausfertigung- zu beobachtende Verfahren verständigren. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd Nr. des Zollsatz für deutsdhen Bezeichnung der Waren ld» Zolltarifs RM