Rendeletek tára, 1934
Rendeletek - 23. A m. kir. minisztérium 1934. évi 2.440. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18-án aláírt Kereskedelmi Szerződéshez Budapesten, 1934. évi február hó 21. napján létesített Második Pótegyezmény életbelépéséről.
23. 2.440/1934. M. E. sz. 113 stens zwei im Einvernehmen beider Regierungen zu bestimmenden Zollstellen oder, ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen, wenn Kontingentsbescheinigungen vorgelegt werden, die von einer deutschen Zollstelle ausgestellt oder bestätigt sind. Im Falle der Beschränkung der Zollabfertigung auf bestimmte Zollstellen ist die Deutsche Regierung »damit einverstanden, das» zaffermassig zu bezeichnende Teilmengen von dem Zollkontingent abgezweigt und bei weiteren zu vereinbarenden deutschen Zollstellen abgefertigt werden, wobei beide Regierungen sich vorbehalten, erforderJticihenfalls hinsichtlich der abgezweigten Teilmengen Aenderungen zu vereinbaren. Ferner sind auch bei Beschränkung der Zollabfertigung auf bestimmte Zollstellen auf Verlangen der Königlich Ungarischen Regierung Kontingentsbescheinigungen vorzulegen, aus denen es sich ergibt, dass die Sendung auf das Kontingent angerechnet werden soll. Die Königlich Ungarische Regierung wird der Deutschen Regierung mitteilen, welche Regelung sie wählt. Die beiden Regierungen werden sich über die deutschen Zollsteilen sowie über die ungarischen Stellen, die Kontingentsbescheinigungen erteilen, und über das zu beobachtende Verfahren verständigen. Zu Nr. 115. Die beiden Regierungen werden alsbald nach der vorläufigen Anwendung dieser Zusatzvereinbarung einen gemischten Aussclhuss einsetzen, dem vor jeder Regierung ernannte Sachverständige aus Kreisen der Erzeuger und des Handels angehören. Der Ausschuss soll über eine anderweitige Aufteilung der von Ungarn nach Deutschland einzuführenden Gesamtjahresmenge an Karpfen auf die einzelnen Monate beraten. Einigen sich die Mitglieder des Ausschusses hierüber, so tritt mit Zustimmung der beiden Regierungen die Neuaufteilung der Jahresmenge auf die einzelnen Monate an die Stelle der bisherigen Regelung. Zu Nr. 180. Ungarn kann auf Grund der Meistbegünstigung aus dem Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Spanien vom 7. Mai 1926 roten Natur wein mit einem Gehalt von mindestens 95 g und höchstens 140 g Weingeist und mindestens 28 g zuckerfreiem Extrakt in einem Liter, zum Verschneiden von noch nicht verschnittenem inländischen roten Wein, unter Zollsicherung zum Vertragszollsatz von 20 Reichsmark i n das deutsche Zollgebiet einführen. Die Deutsche Magy. Rend. Tára 1934. I—III. 8