Rendeletek tára, 1934
Rendeletek - 23. A m. kir. minisztérium 1934. évi 2.440. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18-án aláírt Kereskedelmi Szerződéshez Budapesten, 1934. évi február hó 21. napján létesített Második Pótegyezmény életbelépéséről.
23. 2.440/1934. M. E. sz. 111 Artikel 4. Die in der Tarifanlage B zum deutsch-ungarischen Handelsvertrag (Zölle bei der Einfuhr nach Ungarn) und in dem Schlussprotokoll zu Anlage B enthaltenen Vereinbarungen treten, soweit sie noch nicht wirksam sind, für die Dauer dieser Zusatzvereinbarung in Kraft. Artikel 5. Jede der beiden Regierungen wird einen Regierungsausschuss einsetzen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger unmittelbarer Fühlungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung der zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn bestehenden Wirtschaftsvereinbarungen zusammenhängen. Über die Zusamimenzetzung der Regierungsausschüsse werden sich die beiden Regierungen Mitteilung machen. Artikel 6. Diese Zusatzverembarung bildet einen Bestandteil des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn vom 18. Juli 1931. Sie soll ratifiziert werden und tritt am fünfzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin erfolgen 1 soll, in Kraft. Sie kann jedooh uniabhängig von dem Handelsvertrag mit der in diesem vorgesehenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die beiden Regierungen werden die Zusatzvereinbarung bereits mit Wirkung vom 1. April 1934. ab vorläufig anwenden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten- diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Budapest, am 21. Februar 1934. Hans Georg von Mackensen m. p. dr. Fabinyi Tihamér m. p. Max Waldeck m. p. SCHLUSSPROTOKOL. Bei der Unterzeichnung der heute abgeschlossenen zweiten Zusatzvereinbarung zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn ist folgendes vereinbart worden: 7M Artikel 3. Zu Anmerkung zu Nr. 96 und 641: Die zollfreie Abfertigung des Schilfrohres zum freien Verkehr der deutschen Zollgebietes ist nur zulässig, entweder bei hoch-