Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. sz. 1583 Bezeichnung der Waren bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht­sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die vertragschliessenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und Gestütsinspektoren und über das bei der Ausfertigung zu beobach­tende Verfahren verständigen. In Zwei­felsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh, ausgenommen Gänse Hühner aller Art (einschliesslich der Perl­hühner und der Truthühner) und Enten, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet: Hasen anderes •.. Fogasch, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch gewaschen , '. • Bettfedern, auch gereinigt oder zugerich­tet (geschlissen usw.) Anmerkung zu T.-Nr. 180: Zollermässigungen, die Deutschland einem dritten Lande für Weine irgend­welcher Art mit natürlichem oder ver­stärktem Weingeistgehalt oder für Verschnittweine gewährt, sollen auch auf die gleichartigen ungarischen Weine an­gewendet werden. Nr. des deutschen Zolltarifs Zollsatz für 1 dz RM

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