Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. az. 1565 des zum üblichen Gebrauch während der Beförderung dienenden Zubehörs und bei Gewährung einer Frist für die Wiederausfuhr von 6 Monaten; f) Warenproben und Muster nach Massgabe des am 3. No­vember 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommens über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten bei Gewährung einer Frist für die Wiederausfuhr von 6 Monaten, die auf Antrag von den zuständigen Amtsstellen verlängert werden kann. Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden als Muster im Vormerkverfahren eingeführt werden, sind auf Verlangen vom Punzierungszwang zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die den Betrag des Zolls und der sonstigen Ab­gaben nicht übersteigen darf. Diese Sicherstellung kann auch durch Bürgschaft geleistet werden. Werden die Muster nicht rechtzeitig wieder ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit unbescha­det der durch die Gesetzgebung vorgesehenen Strafen. Artikel 14. Jeder der vertragschliessenden Teile wird Behör­den bezeichnen, die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Auskunft über Zolltarifsätze und die Tarifierung be­stimmt bezeichneter Waren zu geben. Artikel 15. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen ver­tragschliessenden Teils in das Gebiet des anderen werden im all­gemeinen Ursprungszeugnisse nicht gefordert. Wenn jedoch einer der vertragschliessenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teils belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teils nicht unterliegen, so kan er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teils oder deren Zulassung zur Ein­fuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird. Die Ursprungszeugnisse können von der Zollbehörde des Ver­sandorts im Innern oder an der Grenze oder von der zuständigen Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftskammer ausgestellt v/er­den. Die beiden Regierungen können Vereinbarungen treffen, um noch auf andere als die oben bezeichneten Stellen oder auf wirt­schaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder die Befugnis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu übertragen. Falls die Zeugnisse nicht von einer dazu ermächtigten Staatsbehörde aus­gestellt sind, kann die Regierung des Bestimmungslandes verlan-

Next

/
Thumbnails
Contents