Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
317. 6.910/1931. M. E. sz. 1561 ches Mittel bilden, um eine Diskriminierung zum Nachteil des -anderen vertragschliessenden Teils zu schaffen. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse beschränkt sein, um derentwillen sie getroffen sind. Artikel 8. Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet und verpflichten sich, die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen internationalen Abkommens über die Freiheit der Durchfuhr anzuwenden. Artikel 9. Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung für alles, was die Zollsätze, alle Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Zölle und Abgaben betrifft, sowie für die Vorschriften, Förmlichkeiten und Gebühren, denen die Zollmassnahmen unterworfen werden können. Somit werden die Boden- oder Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschliessenden Teils in den erwähnten Beziehungen keinesfalls anderen oder höheren Zöllen, Abgaben oder Gebühren, noch anderen oder lästigeren Vorschriften und Förmlichkeiten unterworfen werden als denen, welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines dritten Landes zur Zeit unterworfen sind oder etwa künftig unterworfen werden. Ebenso werden die aus dem Gebiet des einen nach dem Gebiet des anderen vertragschliessenden Teils ausgeführten Bodenoder Gewerbeerzeugnisse in den erwähnten Beziehungen keinesfalls anderen oder höheren Zöllen, Abgaben oder Gebühren, oder lästigeren Vorschriften und Förmlichkeiten unterworfen als denen, welchen die gleichen Erzeugnisse unterworfen werden, wenn sie für das Gebiet irgendeines anderen Landes bestimmt sind. Alle Vorteile, Begünstigungen, Vorzugsrechte und Befreiungen, die in den erwähnten Beziehungen von einem der vertragschliessenden Teile den in irgedeinem anderen Lande erzeugten oder für das Gebiet irgendeines anderen Landes bestimmten Boden- oder Gewerbeerzeugnissen zur Zeit oder etwa künftig gewährt werden sollten, werden unverzüglich und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse angewandt, die in Gebiet des anderen Teils erzeugt oder für das Gebiet des anderen Teils bestimmt sind. Artikel 10. Die in der Anlage A bezeichneten ungarischen Boden- und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Deutschland keinen höheren als den in dieser Anlage festgesetzten Zöllen unterliegen. Die in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Ungarn keinen höheren als den in dieser Anlage festgesetzten Zöllen unterliegen.