Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
317. 6.910/1931. M. E. se. 1557 Grundstücken verbundenen Lasten, sowie die militärischen Zwangsleistungen und Requisitionen, zu denen die Inländer ala Eigentümer, Besitzer, Mieter oder Pächter von Grundstücken herangezogen werden können. In Bezug auf diese Lasten, Leistungen oder Requisitonen werden sie wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes behandelt. Desgleichen sind die Angehörigen des einen vertragschliessenden Teils im Gebiet des anderen von Zwangsanleihen und Kontributionen befreit. Artikel 5. Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschliesslich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertragschliessenden Teils ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Teils als zu Recht bestehend anerkannt; ebenso werden sie in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des Rechts, vor Gericht aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes beurteilt. Ihre Zulassung zu geschäftlicher Tätigkeit im Gebiet des anderen Teils richtet sich nach den dort jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften. In jedem Falle sollen sie sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit als auch in jeder anderen Beziehung dieselben Rechte, Vorteile und Befreiungen, wie gleichartige Unternehmungen des meistbegünstigten Landes gemessen. Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Teils geniessen im Gebiet des anderen diejenigen Rechte und Vorteile, die den Angehörigen des meistbegünstigten Landes hinsichtlich der Gründung von Aktiengesellschaften oder sonstigen Handelsgesellschaften der in diesem Artikel bezeichneten Art oder hinsichtlich der Beteiligung an solchen Gesellschaften gewährt werden. Artikel 6. Unbeschadet der weiteren Vorteile, die sich au» der Meistbegünstigung ergeben, sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschliessenden Teils, die durch eine von den Behörden ihres Landes ausgestellte Ausweiskarte nachweisen, dass sie in dem Lande, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbebetriebes berechtigt sind, und dass sie dort die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, befugt sein, selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Gebiet des anderen Teils bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen, Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Personen, in derea M«gy. Rend. Tár« 1931. X—XII. 109