Rendeletek tára, 1926
Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.
28. 6.652/1926. M. E. sz. 167 auf Tiere erstrecken die mit den kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren nachweislich in Berührung gekommen sind, insbesondere also auf Tiere, die in einem Eisenbahnwagen oder auf einem Schiffe gleichzeitig befördert oder auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent- oder verladen worden sind. 11. Die nach Artikel 5,. zu verhängenden Repressiv- und Präventiv-sperren haben sich auf den verseuchten Verwaltungsbezirk und auf die benachbarten Verwaltungsbezirke I. Instanz zu beschränken und sind nur für die Dauer der Seuchengefahr aufrecht zu erhalten. , Zeigt die in Betracht kommende Seuche die Tendenz, sich über weitere Gebiete ausbreiten, oder nimmt« sie einen besonders bösartigen Verlauf, so können diese Verfügungen auch auf weitere Gebiete ausgedehnt werden. Die Dauer der Seuchengefahr berechnet sich bis zu jenem Zeitpunkte, wo vom Tage der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche an die im Artikel 2. Absatz 2. vorgesehenen Fristen abgelaufen sind. Sind die Fristen für die amtliche Erklärung des Erlöschens einer Seuche in den Gebieten der vertragschliessenden Teile verschieden, so ist die längere Frist massgebend. Beschränkungen oder Verbote aus Anlass des Auftretens oder rler Einschleppung einer Seuche sollen nur dann zulässig sein, wenn sie zur Sicherung des Gesundheitszustandes der heimischen Viehbestände nach dem Stande der Seuche zur Hintanhaltung einer tatsächlich drohenden Ein schleppung sgefahr unabweiskch sind. 12. Die Bestimmung in dem letzten Absätze des Artikels 5 des Tierseuchenübereinkommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahnverkehr in amtlich verschlossenen Wagen und den durchgehenden Schiffsverkehr in abgesonderten und verwahrten Räumen ; hiebei soll jedoch jede Zuladung von lebenden Tieren, jede Umladung und jede Tran sport Verzögerung im verseuchten Grenzbezirke untersagt sein. 13. Ist das nach Artikel 2. auszustellende Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist ihm eine amtlich beglaubigte Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Die amtliche Beglaubigung dieser Übersetzung ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu erwirken. 14. Die einzelnen städtischen Bezirke von Wien und von Budapest werden als selbständige Veterinärbezirke behandelt werden. Pferde sollen aus Wien und Budapest auch dann zur Einfuhr in der Regel zugelassen werden, wenn sie mit einem von der zuständigen Zentralbehörde des ausführenden Staates bestätigten Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gedeckt sind, worin der Em- | pfänger des Pferdes angegeben, sowie statt des sonst vorgeschriebenen Zeugnisses über die Seuchenfreiheit des ^Herkunftsortes die