Rendeletek tára, 1926

Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.

28. 6.652/1926. M. E. sz. 163 Schlussprotokoll. Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Zusatzabkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, Tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Ver­abredungen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatz­abkommens bilden, im gegenwärtigen Protokoll niedergelegt : 1. Die Bestimmungen des Tierseuchenübereinkommens fin­den nur auf Herkünfte eines der vertragschliessenden Teüe An­wendung. Die Zulassung von Tieren oder Gegenständen, die aus anderen Ländern stammend, durch die Gebiete des einen Teiles zur Ein- oder Durchfuhr in die Gebiete des anderen Teiles ge­lingen sollen, liegt, insoweit diesfalls nicht spezielle Vereinbarun­gen getroffen sind, ausserhalb des Rahmens des gegenwärtigen Übereinkommens. 2. Alle aus den Gebieten, des einen vertragschliessenden Teiles in das Gebiet des anderen TFeiles zur Einfuhr gelangenden Tiere unterliegen den im Einfuhrlande geltenden veterinärpolizeilichen Vorschriften. Die zur Schlachtung bestimmten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) können nach allen öffentlichen, vete­rinärpolizeilich überwachten und mit den gehörigen Einrichtungen p versehenen Schlachthäusern und Schlachtviehmärkten gebracht werden. Für alle Klauentiere, welche nicht zur Schlachtung bestimmt sind, werden die veterinärpolizeilichen Vorsichtsmassnahmen , welche einer der vertrag schliessenden Teile vor Zulassung dieser Tiere zum freien Verkehre vorzukehren für nötig erachtet, auf das unumgänglich erforderliche Mindestmass beschränkt werden. Einhufer, welche nicht zur Schlachtung bestimmt sind, wer­den auf Kosten der Partei an der Grenze oder im Bestimmungs­orte mit möglichster Beschleunigung einem diagnostischen Ver­fahren unterzogen werden. Zur Durchfuhr bestimmte Einhufer unterliegen nicht dem diagnostischen Verfahren. 3. Die unmittelbare Durchfuhr von lebenden Tieren mittels Eisenbahn oder Schiff aus den Gebieten des einen durch die Ge­biete des anderen vertragschliessenden Staates wird, soweit es sich um Herkünfte eines der vertragschliessenden Teile handelt und soweit die Tiere aus nicht gesperrten Gebieten stammen, unter den für die Einfuhr von Schlachttieren geltenden Voraussetzungen gestattet, falls Sicherheit besteht, dass das Bestimmungsland und etwaige Durchfuhrländer die Transporte übernehmen. Die unmittelbare Durchfuhr von frischem und zubereitetem Fleische, sonstigen tierischen Rohstoffen und Erzeugnissen aus den^ Gebieten des einen durch die Gebiete des anderen vertragschlies­senden Teües auf der Eisenbahn in plombierten, umschlossenen 11*

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