Rendeletek tára, 1926

Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.

28. 6.652/1926. M. E. sz. 159 lung der Fussböden, Decken und Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen zulässig ; der zur Verwen­dung kommende Wasserdampf muss eine Spannung von mindes­tens zwei Atmosphären haben ; b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Binderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Schweinerot­lauf, Geflügelcholera, Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren und ausserdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fussböden, Decken und Wände mit einer dreipro­zentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung oder mit einer zweiprozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefelsäure­mischung ist durch Mischen von zwei Teüen rohem Kresol (Oe­solum crudum des Arzneibuches eines der vertragschliessenden Teile) und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum cru­dum des Arzneibuches eines der vertrag schliessenden Teile) bei ge­wöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der drei­prozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des Be­pinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regie­rung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen Apparat erfolgen. 3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2 b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförde­rung von Klauentieren von solchen Stationen, in deren Umkreis von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zustän­digen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Des­infektion (2/b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerlässlich erachtet. 4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der ver­schärften Desinfektion (2(b) zu unterwerfen sind, ist die Verscha­lung abzunehmen und eben so wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Herausnahme der inneren Verschalung darf dann abgesehen werden, wenn in den Wagen nur verpacktes Kleinvieh in Einzelstücken befördert worden ist. 5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muss, in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2jb) genannten Seuchen statt­gefunden oder Hegt der dringende Verdacht einer-solchen Infek­tion vor, so muss die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise

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