Rendeletek tára, 1926
Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.
28. 6.652/1926. M. E. sz. 159 lung der Fussböden, Decken und Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen zulässig ; der zur Verwendung kommende Wasserdampf muss eine Spannung von mindestens zwei Atmosphären haben ; b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Binderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Schweinerotlauf, Geflügelcholera, Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren und ausserdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fussböden, Decken und Wände mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung oder mit einer zweiprozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefelsäuremischung ist durch Mischen von zwei Teüen rohem Kresol (Oesolum crudum des Arzneibuches eines der vertragschliessenden Teile) und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuches eines der vertrag schliessenden Teile) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regierung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen Apparat erfolgen. 3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2 b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauentieren von solchen Stationen, in deren Umkreis von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (2/b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerlässlich erachtet. 4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion (2(b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und eben so wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Herausnahme der inneren Verschalung darf dann abgesehen werden, wenn in den Wagen nur verpacktes Kleinvieh in Einzelstücken befördert worden ist. 5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muss, in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2jb) genannten Seuchen stattgefunden oder Hegt der dringende Verdacht einer-solchen Infektion vor, so muss die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise