Rendeletek tára, 1926
Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.
28. 6.6S2/1926. M. E. sz. 151 zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der Durchgangsverkehrs durch einen gefährdeten Grenzbezirk besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt. Artikel 6. Die vertragschliessenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, behufs Einholung von Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände die Einrichtung von Viehmärkten, Schlachthäusern und Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl., sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften, Delegierte in den anderen Staat ohne vorgängige Anmeldung zu entsenden oder dort auch dauernd zu exponieren. Beide Teile werden die Behörden anweisen, den erwähnten Fachorganen des anderen Teües, sobald dieselben sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Artikel 7. Jeder der vertragschliessenden Teile wird in Zeiträumen von je 14 Tagen periodische Nach Weisungen über aen jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und sie dem anderen vertragschliessenden Teile unmittelbar zukommen lassen. Über die Seuchenausbrüche in den Grenz Verwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen. Wenn in den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile die Rinderpest, Lungenseuche der Binder oder die Beschälseuche der Pferde auftritt, wird der Regirung des anderen Teiles von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischen Wege direkt Nachricht gegeben werden. Artikel 8. Eisenbahnwagen und Schiffe (Schiffsteile), in welchen Einhufer, Klauentiere oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen oder Schifftransportunternehmungen nach Massgabe der gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden. Die vertragschliessenden Teile werden die gemäss Absatz 1. im Bereich eines Teiles vorschriftsmässig vollzogene Reinigung und "Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen. Artikel 9. Auf den Viehverkehr zwischen den im Übereinkommen betreffend die Regelung des Grenzverkehres festgesetzen Grenzzonen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung insoweit im Nachstehenden nicht anderweitige Bestimmungen getroffen wurden. 1. Der Weideverkehr ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet : Die Eigentümer der Herderi werden beim Grenzübertritt ein von der Orstbehörde ausgestelltes Verzeichnis der Tiere, die sie