Rendeletek tára, 1926
Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.
28. 6.652/1926. M. E. sz. 147 zu b) innerhalb der letzten 40 Tage ; zu c) innerhalb der letzten 21 Tage. Im Verkehre mit zur Schlachtung bestimmten Tieren soll sich die staatstierärztliche Bescheinigung jedoch nur darauf erstrecken, dass zur Zeit der Absendung dieser Tiere weder im Herkunftsorte, noch in den Nachbargemeinden eine der Anzeigepflicht unterliegende auf die betreffende Tïergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose geherrscht hat. Für Pferde, Maultiere, Esel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamt passe bezw. Gesamtursprungs- und Gesundheitszeugnisse zulässig Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt 10 Tage. Läuft, diese Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere 10 Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und es muss von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden. Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muss vor der Verladung der Tiere eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugniss eingetragen werden. Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierarztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind. In den Zertifikaten für Fleisch oder Fleischerzeugnisse muss bescheinigt sein, dass die betreffende Ware von Tieren stammt, die bei der vorschriftsmässigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzte für gesund befunden worden sind. Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmässig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlünden, Magen, Blasen, gesalzenen Klauen und Flotzmäulern, mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Urspungszeugnissen gestattet. Artikel. 3. Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tie^e, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert, oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation ^zurückgewiesen werden. 10*