Rendeletek tára, 1926
Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.
28. 6.652/1926. M, E. sz. 145 Zusatzabkommen (Tierseuchenübereinko mmen) betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen dem Königreich Ungarn und der Republik Österreich am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen. Nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens vom 9. April 1926 zu dem zwischen dem Königreich Ungarn und der Republik Österreich am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die von Seiner Durchlaucht dem Reichsverweser von Ungarn und vom Bundespräsidenten der Republik Österreich hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten über nachstehende Bestimmungen zur Regelung des Verkehres mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten übereingekommen. Artikel 1. Der Verkehr mit Tieren einschliesslich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der Vertragschliessenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von Seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden. Artikel 2. Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein von der Orstbehörde ausgestelltes Ursprungszeugnis beizubringen. Aus dem Zeugnisse muss die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können. Es hat, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, ihre genaue Beschreibung, die besonderen Merkmale, sowie den Bestimmungsort zu enthalten. Es muss ferner mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere und darüber versehen sein, dass im Herkunftsort zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose nicht geherrscht hat. Sollen Tiere ausgeführt werden die für a) Rinderpest, oder Lungenseuche der Rinder, ty Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Sehweineseuche, oder Pockenseuche der Schafe, c) Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, so ist ausserdem zu bescheinigen, dass diese Seuchen weder im Herkunftsorte, noch in den Hachbargemeinden geherrscht haben und zwar : zu a) innerhalb der letzten 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen, für die sich die Frist auf 40 Tage verringert ; Magy. Rend. Tán», 1926. I—XII. í, 10