Rendeletek tára, 1923
Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.
12. 1.421/1923. M. E. az. 49 3. Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmakler- (Sensalen-) geschäft und den Gewerbetrieb im Umherziehen, einschliesslich des Hausierhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 4. Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile werden in den Gebieten des anderen in Bezug auf ihre persönliche Rechtsstellung, ihr bewegliches und unbewegliches Eigentum, ihre Rechte und Interessen den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Sie werden die Freiheit haben, wie die Einheimischen ihre Geschäfte selbst zu führen oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne in diesen Beziehungen anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemein giltigen Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgesetzt sind. 5. Sie werden bei allen Gerichten und Behörden ebenso wie die Einheimischen und die Angehörigen irgendeines anderen Landes freien und ungehinderten Zutritt haben, sich zur Wahrung ihrer Interessen der von ihnen selbst gewählten Anwälte oder Vertreter bedienen können, ohne dabei anderen als den allgemeinen durch die Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgestellten Beschränkungen zu unterliegen und werden in jeder Hinsicht ebenso behandelt werden, wie die Einheimischen oder Angehörigen irgendeines anderen Landes. 6. Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschliesslich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Ihre Zulassung zum inländischen Geschäftsbetrieb erfolgt gemäss den bei jedem der vertragschliessenden Teile bestehenden Gesetzen und Verordnungen, doch sollen sie in dieser wie in jeder anderen Beziehung dieselben Rechte gemessen, wie die als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes. 7. Die Angehörigen jedes der vertragschliessenden Teile, einschliesslich der HandeJsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen werben für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebülnen als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden. 8. Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Herkunft der in diesen Betrieben vorkommenden Magy. Rend. Tára, 1923. I—XIT. f. 4