Rendeletek tára, 1923
Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.
12. 1.421/1923. M. E. sz. 5 S die sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen sowie über die Ein-und Auswanderung, endlich aus den Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Artikel IX. 1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbebetreibende, welche sich durch Vorlegung einer von den zuständigen Behörden des Heimatslandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Betriebe von Handel und Gewerbe berechtigt sind und daselbst die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren erzeugen, Wareneinkäufe zu machen oder bei Kaufleuten oder anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen aufzunehmen, ohne hiefür eine weitere Steuer oder Abgabe entrichten zu müssen. 2. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibende und die in ihren Diensten stehenden Handlungsreisenden dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. 3. Die Gewerbelegitimationskarten sind nach dem in der Anlage C. enthaltenen Muster auszufertigen. 4. Die vertragschliessenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen. Jedem der vertragschliessenden Teile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine massige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben. 5. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden (Handlungsreisende) dürfen für andere, als die in der Karte genannten Kaufleute oder Gewerbetreibende Geschäfte weder abschliessen noch vermitteln. Sie dürfen ausschliesslich im Umherreisen Bestellungen suchen mad Ankäufe machen. 6. Hinsichtlich der Formalitäten aller Art, denen solche Kaufleute oder Gewerbetreibende (Handlungsreisende) in den Gebieten der vertragschliessenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Teile eine Behandlung zu, welche nicht ungünstiger sein wird als die, welche irgendeiner Nation zugestanden worden sein sollte. 7. Für die von Handlungsreisenden mitgeführten oder ihnen voraus- oder nachgesandten, an sich zollpflichtigen Muster wird im Falle des Nachweises der Nämlichkeit bei der Einfuhr und der binnen Jahresfrist über dasselbe oder ein anderes Zollamt erfolgenden Wiederausfuhr beiderseits Befreiung von Eingangs- und Aus-