Rendeletek tára, 1923

Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.

12. 1.421/1923. M. E. sa. 5? oder beibehalten, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Ein­und Ausfuhr der gleichen Ware im Verkehre mit irgendeinem ande­ren Lande, bei dem die gleichen Voraussetzungen zutreffen, er­strecken. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass diese Be­stimmung sich nicht auf Bewilligung von Einzelausnahmen gegen­über den bestehenden Ein- und Ausfuhrverboten oder auf Vereinba­rungen erstreckt, durch die einer der beiden vertragschliessenden Teile einem dritten Staate unter dem Titel der Kompensation die Lieferung oder Gestattung des Bezuges bestimmter Warenkontin­gente einräumt. Artikel VII. Die Fragen des Eisenbahnverkehres werden durch das zu Budapest am 7. Dezember 1920 geschlossene Übereinkommen und durch das darauf bezügliche Unterfertigungsprotokoll, sowie durch das in Wien am 17. Jänner 1922 aufgenommene Protokoll geregelt, die integrierende Bestandteile des vorliegenden Übereinkommens bilden und ihm als Anlage B. angeschlossen sind. Artikel VIII. 1. Die Angehörigen der beiden vertragschliessenden Teile ge­messen ebenso wie ihr Eigentum, ihre Schiffe und Boote in allen Häfen und auf allen Binncnwassersirassen der beiderseitigen Gebiete in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die eigenen Staats­angehörigen, Güter, Schiffe und Boote. 2. Inbesonders sind die Schiffe und Boote eines jeden der ver­tragschliessenden Teile berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und nach allen dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Häfen und Plätzen des anderen Teiles zu keinen ungünstigeren Bedingun­gen zu befördern, als sie bei den Schiffen und Booten des betreffen­den Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fusse der Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des eigenen Lan­des zu behandeln, soweit es sich vm Benützung der dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Häfen- und Ländeeinrichtungen sowie um Häfen- und Ländeabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Lände- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die Lände-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und sonstigen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von Gemeinden, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden. 3. Gesteht einer der beiden vertragschliessenden Teile irgend­einem dritten Staate eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Be­handlung unverzüglich und bedingungslos auch für den anderen Teil in Kraft. 4. Die Beförderung von Personen und Gütern auf Binnen­wasserwegen unterliegt kejnen anderen Beschränkungen als denen.

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