Rendeletek tára, 1923
Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.
12. 1.421/1923. M. E. sa. 5? oder beibehalten, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Einund Ausfuhr der gleichen Ware im Verkehre mit irgendeinem anderen Lande, bei dem die gleichen Voraussetzungen zutreffen, erstrecken. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass diese Bestimmung sich nicht auf Bewilligung von Einzelausnahmen gegenüber den bestehenden Ein- und Ausfuhrverboten oder auf Vereinbarungen erstreckt, durch die einer der beiden vertragschliessenden Teile einem dritten Staate unter dem Titel der Kompensation die Lieferung oder Gestattung des Bezuges bestimmter Warenkontingente einräumt. Artikel VII. Die Fragen des Eisenbahnverkehres werden durch das zu Budapest am 7. Dezember 1920 geschlossene Übereinkommen und durch das darauf bezügliche Unterfertigungsprotokoll, sowie durch das in Wien am 17. Jänner 1922 aufgenommene Protokoll geregelt, die integrierende Bestandteile des vorliegenden Übereinkommens bilden und ihm als Anlage B. angeschlossen sind. Artikel VIII. 1. Die Angehörigen der beiden vertragschliessenden Teile gemessen ebenso wie ihr Eigentum, ihre Schiffe und Boote in allen Häfen und auf allen Binncnwassersirassen der beiderseitigen Gebiete in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote. 2. Inbesonders sind die Schiffe und Boote eines jeden der vertragschliessenden Teile berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und nach allen dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Häfen und Plätzen des anderen Teiles zu keinen ungünstigeren Bedingungen zu befördern, als sie bei den Schiffen und Booten des betreffenden Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fusse der Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des eigenen Landes zu behandeln, soweit es sich vm Benützung der dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Häfen- und Ländeeinrichtungen sowie um Häfen- und Ländeabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Lände- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die Lände-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und sonstigen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von Gemeinden, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden. 3. Gesteht einer der beiden vertragschliessenden Teile irgendeinem dritten Staate eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos auch für den anderen Teil in Kraft. 4. Die Beförderung von Personen und Gütern auf Binnenwasserwegen unterliegt kejnen anderen Beschränkungen als denen.