Rendeletek tára, 1872
Rendeletek - 94. A magy. kir. belügyministernek 1872. szept. 24-én 21628. sz. a. valamennyi törvényhatósághoz intézett rendelete, az uj magy. gyógyszerkönyvvel öszhangzásba hozott „orvosi rendelvényezési szabvány" életbeléptetése iránt.
MAGYARORSZÁGI RENDELETEK TÁRA. 1872. 447 die Repetitionen eines Arzneimittels zu Folge einer Bemerkung des Apothekers auf dem betreffenden Recepté erfolge. §. 12. Der gesetzliche Preis des Arzneimittels, welcher nach der ämtlichen Arzneitaxe berechnet ist, mus auf jedem Recepté klar und leserlich verzeichnet werden; bei den aus öffentlichen Apotlieken verabfolgten Mitteln ist der Name des präparirenden und taxirenden Apothekers zu unterfertigen. Der Apotheker ist ferner verpflichtet die zu derselben Rechnung gehörigen Recepté an den unteren Rändern mit den laufenden Zahlen zu versehen, und dann zu den gleichzeitig eingereichten Recepten eine besondere Rechnung beizugeben; wenn aber mittelst einer Einbegleitung mehrere solche Rechnungen vorgelegt werden, so hat der Apotheker diese in einer Hauptrechnung — Gesammtconto — zu vereinigen, die einzelnen Summen in einer Hauptsumme zu bringen, und endlich den laut gegenseitiger Uebereinkunft eventuell erzielten Procenten-Nachlass ersichtlich zu machen; dieser ist auch in jeder einzelnen Rechnung in Evidenz zu halten. §• 13. Zur Ausfolgung der Aizneimittel sind nur gewöhnliche grüne Gläser, dann gewöhnliche Tegel und Schachtel zu benutzen. Wenn schwärzt Flaschen nothwendig sind, können nur mit schwarzem Papier überzogene grüne Gläser, nicht aber Hyalit-Gläser verrechnet werden. So oft solche Gefässe mit dem Recepté in die Apotheke gesendet werden, ist der Arzt, Wundarzt oder Thierarzt verpflichtet dies auf dem Recepté auf folgende Weise : „Detur ad vitrum (fictile scatulam) adlatum — adlatam" —zu bemerken. Solche Gefässe müssen stets in gereinigtem Zustande in die Apotheke gebracht werden,