Rendeletek tára, 1872
Rendeletek - 94. A magy. kir. belügyministernek 1872. szept. 24-én 21628. sz. a. valamennyi törvényhatósághoz intézett rendelete, az uj magy. gyógyszerkönyvvel öszhangzásba hozott „orvosi rendelvényezési szabvány" életbeléptetése iránt.
MAGYARORSZÁGI RENDELETEK TÁRA. 1872. 445 von Leinsamen-Absud, Stärke, Kleien und ähnlichen wohlfeilen Stoffen ; e) Pflaster müssen zu Hause aufgestrichen werden. Die aufgezählten Präparate dürfen daher in keinem Falle in den Apotheken bereitet werden. §. 8. Wenn in Krankenhäusern zur selben Zeit für mehrere Kanke gleiche Arzneimittel nothwendig sind, können dieselben bei Bezeichnung der Namen oder Bettmimmern der Kranken, sowie der sonst Torgeschriebenen Anweisungen in einzelnen Pos'en zusammen ordinirt werden. Ein ähnliches Verfahren ist auch möglicher Weise und bei leiehter Ausführbarkeit bei epidemischen Krankheiten zu beobachten. §• 9. Die Anwendung von Theegattungen ist möglichst zu vermeiden. Essig, Oehl, Zucker, Rohsalz, Kleie, Mehl und andere ähnliche zur Krankenpflege nöthige Materialien dürfen unter keiner Bedingung aus den Apotheken verordnet werden, sondern es sind solche — nachdem dieselben bei der betreffenden Lokalbehörde oder Spitals-Pflegeschaft schriftlich angewiesen wurden, im Wege des gewöhnlichen Einkaufes anzuschaffen. §.10. Zucker kann in der Regel nur bei Pulvern angewendet werden. Von den Syrupen kann für Kinder : Syr. simplex, Diacodii, Rhei. mannatus; für Erwachsene als corrigens nur Syrupus simplex verschrieben werden; bei bitteren Arzneimitteln ist die Hinzugabe von versüssenden Mitteln gänzlich unzweckmässig und daher nicht gestattet. Für sechs Pulver dürfen höchstens zwei Gramm = eine halbe Drachme Zucker; zu Decocten-Infusionen-Mixturen höchstens sechszen bis vierundzwanzig Gramm = vier bis sechs Drachmen Syrup verordnet werden,