Képviselőházi irományok, 1901. IV. kötet • 103-106., I-XXV. sz.
Irományszámok - 1901-106/a. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynak ujból megállapitására 1902-ben kiküldött magyar országos bizottság irományai
106/a. szám 189 Österreich. m. Nachweisung" der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lander als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Betrage, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden waren: a) Die Ervverb- und Einkommensteuar der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. Marz 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern blos zum Zwecke der Bemessung der Landes- und Gemeindezuschláge in Empfang verrechnet wurden; V) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemeinsamen Finanzen abgeführt wurde; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefallssicherstellungen, dann die Gefallsrückgaben bei d>u* Verzehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn ; d) die Zucker- und die Branntwein-Ausfuhrbonificationsrückersátze, aus dem unter c) angeführlen Grundé ; e) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesrejnerung in Sarajevo erhaltenen Ersatze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Getállseinnahme bilden, sondern lediglich durcb die fürEechnung der Lander der ungarischen Krone, beziehungsweise für Rechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungsteuerrückvergütunien bedingt werden; f) die Bi'anntweinabgabevergütung an die Lander der ungarischen Krone und an Bosnien und die Hercegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R. G. BL Nr. 121); g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Branntwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben füglich, analóg den Gefallsrückgaben, eine Art durctilaufender Gebarung sind; h) der aus dem Straffalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Einnahme des Lottogefálles angesehen werden kann.