Képviselőházi irományok, 1901. IV. kötet • 103-106., I-XXV. sz.

Irományszámok - 1901-106/a. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynak ujból megállapitására 1902-ben kiküldött magyar országos bizottság irományai

106/a. szám 189 Österreich. m. Nachweisung" der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertre­tenen Königreiche und Lander als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Betrage, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden waren: a) Die Ervverb- und Einkommensteuar der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. Marz 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern blos zum Zwecke der Bemessung der Landes- und Gemeinde­zuschláge in Empfang verrechnet wurden; V) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemeinsamen Finanzen abgeführt wurde; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefallssicherstellungen, dann die Gefallsrückgaben bei d>u* Ver­zehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn ; d) die Zucker- und die Branntwein-Ausfuhrbonificationsrückersátze, aus dem unter c) angeführlen Grundé ; e) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesrejnerung in Sarajevo erhaltenen Ersatze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Getállsein­nahme bilden, sondern lediglich durcb die fürEechnung der Lander der ungarischen Krone, beziehungs­weise für Rechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungsteuerrückvergütunien bedingt werden; f) die Bi'anntweinabgabevergütung an die Lander der ungarischen Krone und an Bosnien und die Her­cegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R. G. BL Nr. 121); g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Branntwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben füglich, analóg den Gefallsrückgaben, eine Art durctilaufender Gebarung sind; h) der aus dem Straffalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Einnahme des Lottogefálles angesehen werden kann.

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