Képviselőházi irományok, 1901. IV. kötet • 103-106., I-XXV. sz.

Irományszámok - 1901-106/a. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynak ujból megállapitására 1902-ben kiküldött magyar országos bizottság irományai

106/a. szám. Österreich. i. Nachweisung" der in den Jahren 1886 bis inclusive 1897 eingegangenen Bruttoeinnahmen, welche in den vom k. k. Obersten Reehnungshofe für die im Reichs­rathe vertretenen Kőnigreiche und Lander verfassten Ceutralrechnungs­abschlüssen als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechnet sind. Anmarkung. Die in diese Nachweisung aufgenommenen Staatseinnahmen der im Reichsrathe veriretenen Kőnigreiche und Lander umfassen, insoweit die Finanzgesetze eine Nachtragsgebarung gestatten, die für das betreffende Jahr sowohl im Laufe desselben als auch im I. Quartal des nacbfolgenden Jahres eingeflossenen directen Steuern und indirecten Abgaben. So umfasst beispielsweise die Gebarung des Jahres 1886 auch jené Einnahmen an directen Steuern und indirecten Abgaben, welche im 1. Quartal 18S7 für den Diens't der Vorjahre eingegangen sind. Vom Jahre 1894 angefangen schliesst die Gebarung gemass der betreffenden Finanzgesetze mit 31. December jeden Jahres ab.

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