Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.
Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai
559. szám. Als eine zweite Abzugspost erscheinen auf österreichischer Seite die Gefallsrückgaben. Bekanntlich werden diese in den ungarischen Rechnungsabschlüssen mit den Einnahmen compensirt, was in dem österreichischen Budget nicht der Fali ist, daher die Berechtigung zum Abzuge nicht bestritlen werden kann, da auch in der von der ungarischen Deputation vorgelegten Quotenberechnung dieselben als Abzugspost erscheinen. Mit welcher Gewissenhaftigkeit die einzelnen Posten berechnet sind, ist, um nur ein Beispiel anzuführen, aus der Anmerkung zu Gefallsrückgaben zu entnehmen, wo selbst der geringfilgige Betrag von 4.874 fi., der gewiss die Quotenberechnung nicht beeinflusst, nicht in Abzug gebracht wurde. Eine Abzugspost, die Steuerrestitutionen und Ausfuhrpramien, wird in der Zuschrift der ungarischen Regnicolardeputation als vollst&ndig ungerecht und nachtheilig bezeichnet. Alléin für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Abzuges von dem Bruttoertragnisse kann gewiss nicht die grössere Belastung Ungarns als stringenter Grund angeführt werden, sondern die Untersuchung muss dahin geführt werden, ob Steuerrestitutionen und Bonificationen bei Berechnung eines Nettobudgets einzubeziehen oder auszuscheiden sind. Die österreichische Deputation hat bei der mündlichen Berathung gerade die Ausscheidung dieser Posten durch eine österreichische finanzielle Autoritat eingehend zu rechtfertigen gesucht. Hier mag noch auf eine Autoritat hingewiesen werden, welche gewiss von der ungarischen Deputation als solche anerkannt werden dürfte: auf die ungarische Regierung. In den vorgelegten Tabellen D sind bei Ermittlung des Nettoertragnisses, wie aus der Anmerkung hervorgeht, die Verzehrungssteuerrestitutionen und Bonificationen, die den Propinationsberechtigten in Galizien und Bukowina zugehende Entschadigung, die an Ungarn und Bosnien geleisteten Ersatze für Verzehrungssteuerrückvergütungen ebenfalls, wie in der österreichischen Berechnung in Abzug gebracht. Nach dieser Darlegung kann wohl mit voller Zuversicht behauptet werden, dass es schwerlich gelingen dürfte, irgendwelche »beliebige«