Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.

Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai

559. szám. 439 19 der Beilagen zu den stenogr. Protokolleri des Herronhauses. — XV. Session. Oesterreich. DL Nachweisung der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertre­tenen Königreiche und Lánder als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Betrage, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden wáren: a) Die Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. Marz 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern bloss zum Zwecke der Bemessung der Landes- und Gemeinde­zusehlage in Empfang verrechnet wurden; 6) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemein­samen Finanzen abgeführt wurde; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefallssicherstellungen, dann die Gefallsrückgaben bei der Ver­zehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn; d) die Zucker- und die Brantwein-Ausfuhrbonificationsrückersatze, aus dem unter c) angeführten Grundé ; e) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesregierung in Sarajewo erhaltenen Ersátze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Gefallsein­nabme bilden, sondern lediglich durcb. die für Eechnung der Lánder der ungarischen Krone, beziehungs­weise für Eechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungssteuerrückvergütungen bedingt werden; f) Die Brantweinabgabevergütung an die Lánder der ungarischen Krone und an Bosnien und die Hercegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 121); g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Brantwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben füglich, analóg den Gefallsrückgaben, eine Art durchlaufender Gebarung sind; h) der aus dem StrafTalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Ein­nahme des Lottogefalles angesehen werden kann.

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