Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.
Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai
559. szám. 439 19 der Beilagen zu den stenogr. Protokolleri des Herronhauses. — XV. Session. Oesterreich. DL Nachweisung der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Betrage, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden wáren: a) Die Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. Marz 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern bloss zum Zwecke der Bemessung der Landes- und Gemeindezusehlage in Empfang verrechnet wurden; 6) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemeinsamen Finanzen abgeführt wurde; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefallssicherstellungen, dann die Gefallsrückgaben bei der Verzehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn; d) die Zucker- und die Brantwein-Ausfuhrbonificationsrückersatze, aus dem unter c) angeführten Grundé ; e) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesregierung in Sarajewo erhaltenen Ersátze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Gefallseinnabme bilden, sondern lediglich durcb. die für Eechnung der Lánder der ungarischen Krone, beziehungsweise für Eechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungssteuerrückvergütungen bedingt werden; f) Die Brantweinabgabevergütung an die Lánder der ungarischen Krone und an Bosnien und die Hercegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 121); g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Brantwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben füglich, analóg den Gefallsrückgaben, eine Art durchlaufender Gebarung sind; h) der aus dem StrafTalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Einnahme des Lottogefalles angesehen werden kann.