Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

150 119í». szám. oder c) in Gefássen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: aa) Werden mehrere Gefásse in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Ságemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub­stanzen fest verpackt sein. bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefásse in soliden, mit einer gut betestigten Schutzdecke. sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs­material eingefütterten Körben oder Kübeln zulássig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf, oder áhnlichem Matériái besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materié unter Zusatz von Wasserglas getránkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen. 2. Wáhrend des Transports etwa schadhaft gewordene Gefásse werden sofőrt ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglich verkauft. 3. Die Beförderung geschieht nur auf offenem Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage­verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich mache würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fásser und sonstigen Gefásse, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefásse sind stets als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstánden vergl. Nr. XXXV. 6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstánde ein spezifisches Gewicht von mindestens 0"780 habén, oder dass das Petroleum der im Eingang angeführten Bestimmung betreffend den Entflammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumáther etc.) Anwendung. XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe bei 17'5° Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0'780 und mehr als 0­680 habén (Benzin, Ligroin und Putzöl), unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 1. diese Gegenstánde dürfen, sofern nicht besonders dazu construirte Wagen (Bassin­wagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden . entweder a) in besonders guten, dauerhaften Fássern, oder b) in dichten widerstandsfáhigen Metallgefássen, oder c) in Gefássen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: aa) Werden mehrere Gefásse in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Ságemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefásse in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs­material eingefütterten Körben oder Kübeln zulássig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder áhnlichem Matériái besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen

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