Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

1199. szám. 147 VI. Gewöhnlicher (wéisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen. welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilo­gramm wiegen und müssen áusserlich als »gewöhnlichen gélben (weissen) Phosphor enthaltend« und mit »Oben« bezeichnet sein. Amorpher frother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Ságespáhnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen áusserlich als »rothen Phosphor enthaltend« bezeichnet sein. VII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbeháltern, raffinirtes krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fásser oder andere wasserdichte Behálter ver­packt zur Beförderung übernommen. Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehálter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so práparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, vollstándig einzudecken. Der Absender und der Empfánger hat das Auf-, beziehungsweise Abladen, selbst zu ^besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen. VIII. Celloidin, ein durch unvollstándiges Verdunsten des im Collodium enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Collodiumwolle bestehendes Prá­parat, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn die einzelnen Celloldinplatten so ver­packt sind, dass das Vertrocknen derselben vollstándig verhindert wird. • IX­Schwefeláther, sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeláther in grösseren Quantitáten ent­halten (Hofmannstropfen und Collodium), dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefássen aus Metall oder Glas versendet wérden, derén Verpackung nachstehende Beschaf­fenheit habén muss: • 1. Werden mehrere Gefásse mit diesen Práparaten in dinem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Ságemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein; 2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefásse in soliden, mit einer gutbefestig­ten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulássig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder áhnlichem Matériái besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materié unter Zusatz von Wasserglas getránkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilo­gramm nicht übersteigen. M Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstánden vergleiche Nr. XXXV. IX. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliesslich auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur 19*

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