Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

Í42 1199. szám. alsdann eine genaue Uebersetzung der geschriebenen Worte in deutscher oder französischer Sprache enthalten. Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahnen, die übrigen durch den Absender auszufüllen. Mehrere Gegenstánde dürfen nur dann in einen und denselben Frachtbrief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoli-, Steuer- oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Den nach den Bestimmungen der geltenden Reglemente vom Absender, beziehungsweise Empfánger auf- und abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstánde nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Auch kann die Versandtstation verlangen, dass für jeden Wagen ein besonderer Fracht­brief beigegeben wird. § 3. (Zu Art. 7 des Uebereinkommens.) Wenn die im § 1, Absatz 4 und in der Anlage 1 Nr. I— XXXIV aufgeführten Gegen­stánde unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage 1 zu Nr. I—XXXV gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe ausser Acht gelassen werden, betrágt der Taxzuschlag 15 Frankén für jedes Bruttó Kilogramm. In allén andern Fállen betrágt der in Art. 7 des Vertrages vorgesehene Taxzuschlag für unrichtige Angabe des Inhalts einer Sendung das Doppelte der vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte zu zahlenden Fracht. Falls die Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens seine Tragfáhigkeit um mehr als 5% übersteigt, so betrágt die Gesammtgeldbusse das Zehnfache der Frachtdifferenz. § 4. (Zu Art. 9 des Uebereinkommens.) Für die im Art. 9 des Uebereinkommens vorgesehene Erklárung ist das Formular in Anlage 8 zu gebrauchen. § 6. . • (Zu Art. 13 des Uebereinkommens.) Der Höchstbetrag der Nachnahme wird auf 2000 Frankén für jeden Frachtbrief festgesetzt* § 6. (Zu Art. 14 des Uebereinkommens.) Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Maximalfristen nicht überschreiten: a) für Eilgüter: 1. Expeditionsfrist 1 Tag; 2. Transportfrist fürje auch nur angefangene 250 Kilométer 1 Tag; b) für Frachtgüter: 1. Expeditionsfrist . 2 Tagé; 2. Transportfrist für je auch nur angefangene 250 Kilométer 2 Tagé. Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Eisenbahnverwaltung in den Bereich einer andern anschliessenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe- und Bestimmungsstation, wáhrend die Expeditions-

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