Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
1199. szárn. 121 lm Falle der Zahlungsunfáhigkeit einer der in diesem Artikel bezeichneíen Eisenbahnne wird der Schaden, der hieraus für die Eisenbahn entsteht, welche den Schadenersatz geleistet hat, unter allé Eisenbahnen, welche an dem Transport theilgenommen habén, nach Verháitniss der reinen Fracht vertheilt. Art. 48. ' .. Die Vorschriften des Artikel 47 finden auch auf die Falle der Versaumung der Lieferfrist Anwendung. Für'Versaumung der Lieferfrist haften mehrere schuldtragende Verwaltungen nach Verhaltniss der zeitdauer der auf ihren Bahnstrecken vorgekommenen Versaumniss. Die Vertheilung der Lieferfrist unter den einzelnen an einem Transporte betheiligten Eisenbahnen richtet sich, in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen, nach den durch die Ausführungs-Bestimmungen festgesetzten Normen. Art. 49. Eine Solidarhaft mehrerer am Transporte betheiligter Bahnen findet für den Rückgriff nicht statt. Art. 50. Für den im Wege des Rückgriffs geltend zu machenden Anspruch der Eisenbahnen unter einander ist die im Entschádigungsprozess gegen die rückgriffnehmende Bahn ergangene endgültige Entscheidung hinsichtlich der Verbindlichkeit zum Schadenersatz und der Höhe der Entschádigung massgebend, sofern den im Rückgriffswege in Anspruch zu nehmenden Bahnen der Streit in gehöriger Form verkündet ist und dieselben in der Lage sich befanden, in dem Prozesse zu interveniren. Die Frist für diese Intervention wird von dem Richter der Hauptsache nach den Umstánden des Falles und so kurz als möglich bestimmt. Art. 51. Insoweit nicht eine gütliche Einigung erfolgt ist, sind sammtliche betheiligte Bahnen in einer und derselben Klage zu belangen, widrigenfalls das Recht des Rückgriffs gegen die nicht belangten Bahnen erlischt. Der Richter hat in einem und demselben Verfahren zu entscheiden. Den Beklagten steht ein weiterer Rückgriff nicht zu. Art. 5f. Die Verbindung des Rückgriffverfahrens mit dem Entschadigungsverfahren ist unzulássig. Art. 53. Für allé Rückgriffsansprüche ist der Richter des Wohnsitzes der Bahn, gegen welche der Rückgriff erhoben wird, ausschliesslich zustándig. Ist die Elage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so steht der klagenden Bahn die Wahl unter den nach Massgabe des ersten Absatzes dieses Artikels zustandigen Richtern zu. Art. 54. Die Befugniss der Eisenbahnen, über den Rückgriff im Voraus oder im einzelnen Fali andere Vereinbarungen zu treffen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Art. 55. Soweit nicht durch das gegenwártige Uebereinkommen andere Bestimmungen getroffen sind, richtet sich das Verfahren nach den Gesetzen des Prozessrichters. KÉPVH. IROMÁNY. 1887 — 92. XXXI. KÖTET. . 16