Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

1199. szám. 119 Bei einer Verspátung bis einschliesslich 3 />« der Lieferfrist: s /io der Fracht. Bei einer Verspátung bis einschliesslich Vio der Lieferfrist: */>« der Fracht. Bei einer Verspátung von lángerer Dauer: 5 Ao der Fracht. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden. Hat eine Deklaration des Interesses stattgefunden, so können ohne Nachweis eine Schadens folgende Vergütungen beansprucht werden: Bei einer Verspátung bis einschliesslich i/i 0 der Lieferfrist: 2 /»« der Fracht. Bei einer Verspátung bis einschliesslich 2/10 der Lieferfrist: */»• der Fracht. Bei einer Verspátung bis einschliesslich S A» der Lieferfrist: 6 /«» der Fracht. Bei einer Verspátung bis einschliesslich V>« der Lieferfrist: 8 A« der Fracht. Bei einer Verspátung von lángerer Dauer: die ganze Fracht. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens bean­sprucht werden. In beiden Fállen darf die Vergütung den deklarirten Betrag des Interesses nicht übersteigen. Art. 41. Die Vergütung des vollen Schadens kann in allén Fállen gefordert werden, wenn der­selbe in Folge der Arglist oder der groben Fahrlássigkeit der Eisenbahn entstanden ist. Art. 42. Der Forderungsberechtigte kann 6 Procent Zinsen der als Entschádigung festgesetzten Summe verlangen. Diese Zinsen laufen von dem Tagé, an welchem das Entschádigungs­begehren gestellt wird. Art. 43. Wenn Gegenstánde, welche vom Transport ausgeschlossen oder zu demselben nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder. ungenauer Deklaration zur Beförde­rung aufgegeben, oder wenn die für dieselben vorgesehenen Sicherheitsvorschriften vom Absender ausser Acht gelassen werden, so ist jede Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen. Art. 44. Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind allé Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrage erloschen. Hievon sind jedoch ausgenommen: 1. Entschádigungsansprüche, bei welchen der Berechtigte nachweisen kann, dass der Schaden durch Arglist oder grobe Fahrlássigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden ist; 2. Entschádigungsansprüche wegen Verspátung, wenn die Reklamation spátestens am siebenten Tagé, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach Art. 27, Abs. 3, in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen angebracht wird; 3. Entschádigungsansprüche wegen solcher Mángel, derén Feststellung gemáss Art. 25 vor der Annahme des Gutes durch den Empfánger erfolgt ist, oder derén Feststellung nach Art. 25 hátte erfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 4. Entschádigungsansprüche wegen áusserlich nicht erkennbarer Mángel, derén Fest­stellung nach der Annahme erfolgt ist, jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen:

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