Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.

Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről

108 1199. szám. Art. 2. Die Bestimmungen des gegenwártigen Uebereinkommens finden keine Anwendung auf die Beförderung folgender Gegenstande: 1. derjenigen Gegenstande, welche auch nur in einem der am Transporte betheiligten Gebiete dem Postzwange unterworfen sind; 2. derjenigen Gegenstande, welche wegen ihres Umfanges, ihres Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaífenheit, nach der Anlage und dem Betrbbe auch nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes theizunehmen habén, sich zur Beförderung nicht eignen; 3. derjenigen Gegenstande, derén Beförderung auch nur auf einem der am Transporte betheiligten Gebiete aus Grundén der öffentlichen Ordnung verboten ist. Art. 3. Die Ausführungs-Bestimmungen werden diejenigen Güter bezeichnen, welche, wegen ihres grossen Werthes, wegen ihrer besonderen Beschaífenheit oder wegen der Gefahren, welche sie für die Ordnung und Sicherheit dei, Eisenbahnbetriebes bieten, vom internationalen Trans­porte nach Massgabe dieses Uebereinkommens ausgeschlossen oder zu diesem Transporte nur bedíngungsweise zugelassen sind. Art. 4. Die Bedingungen der gemeinsamen Tarife der Eisenbahn-Vereine oder Verbánde, sowie die Bedingungen der besonderen Tarife der Eisenbahnen habén, sofern diese Tarife auf den internationalen Transport Anwendung finden sollen, soweit Geltung, als sie diesem Ueberein­kommen nicht widersprechen; andernfalls sind sie nichtig. Art. 5. Jede nach Massgabe des Art. 1 bezeichnete Eisenbahn ist verpflichtet, nach den Fest­setzungen und unter den Bedingungen dieses Uebereinkommens, die Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr zu übernehmen, sofern 1. der Absender den Anordnungen dieses Uebereinkommens sích unterwirft; 2. die Beförderung mit den regelmássigen Transportmitteln möglich ist; 3. nicht. Umstande, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind die Beförderung verhindern. Die Eisenbahnen sind nur verpflichtet, die Güter zum Transport anzunehmen soweit die Beförderung derselben sofőrt erfolgen kann. Die für die Versandtstation geltenden besonderen Vorschriften bestimmen, ob dieselbe verpflichtet ist, die Güter derén Beförderung nicht sofőrt erfolgen kann, vorlauflg in Verwahrung zu nehmen. Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zum Trans­port angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwingende Gründe des Eisenbahn­betriebes oder das öffentliche Interessé für eine Ausnahme geltend machen kann. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Art. 6. Jede internationale Sendung (Art. 1) muss von einem Frachtbrief begleitet sein, welcher folgende Angaben enthált:

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