Képviselőházi irományok, 1887. XXX. kötet • 1172-1198. sz.

Irományszámok - 1887-1187. Az igazságügyi bizottság jelentése, "a vasuti árúfuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről szóló" törvényjavaslat tárgyában

1187. szám. 255 Materié unter Zusatz von Wasserglas getránkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen. 2. Wáhrend des Transports etwa schadhaft gewordene Gefásse werden sofőrt ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglich verkauft. 3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung ím Zollansage­verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fásser und sonstigen Gefásse, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefásse sind stets als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstánden vergl. Nr. XXXV. 6. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den, an den genannten Beháltern angebrachten Handhaben getragen werden. 7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. 8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift »Feuergefákrlich« zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefássen aus Glas habén ausserdem noch die Aufschrift »Muss getragen werdena. zu erhalten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift y>Vorsichtig rangiren« anzubringen. 9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 dieser Nummer aufgeführten Gegenstánde bei 17-5° Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0*780 und mehr als 0­680 habén. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so finden die Beförderungs­bedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumáther etc.) Anwendung. XXII. Petroleumáther (Gasolin, Neolinetc.) und áhnliche aus Petroleumnaphta oder Braunkohlen­theer bereitete leicht entzündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17*5° Celsius ein spezifisches Gewicht von 0*680 oder weniger habén, unterliegen nachstehenden Bestimmungen : 1. Diese Gegenstánde dürfen nur befördert werden: entwedér a) in dichten und widerstandsfáhigen Metallgefássen, oder ó) in Gefássen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschrifteri : aa) Werden mehrere Gefásse in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Ságemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub­stanzen fest verpackt sein. bbj Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefásse in soliden, mit einer gut befestig­ten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulássig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder áhnlichem Matériái besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materié unter Zusatz von Wassergflas eetránkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen. 2. Wáhrend des Transports etwa schadhaft gewordene Gefásse werden sofőrt ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft;

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