Képviselőházi irományok, 1887. XXX. kötet • 1172-1198. sz.

Irományszámok - 1887-1187. Az igazságügyi bizottság jelentése, "a vasuti árúfuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről szóló" törvényjavaslat tárgyában

216 1187. szám. Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht nicht sicher decken, kann die Vor­ausbezahlung der Frachtgelder gefordert werden. • Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim Versandt nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Versandtbahn die Hinterlegung des ungefáhren Frachtbetrages fordern. Wurde der Tarif unrichtig angewendet, oder sind Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen^ das zu viel Erhobene zu erstatten. Ein derartiger Anspruch kann nur binnen Jahresfrist vom Tagé der Zahlung an geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Art. 45, Absatz 3, finden Anwendung auf die im gegenwártigen Artikel erwahnten Forderungen, mögen diese von der Eisenbahn oder gegen dieselbe erhoben werden. Die Bestimmung des Art. 44, erster Absatz, findet keine Anwendung. Art. 13. Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes desselben mit Nach­nahme zu belasten. Diese Nachnahme darf jedoch den in den Ausführungs-Bestimmungen festgesetzten Höchstbetrag nur insoweit übersteigen, als sámmtliche am Transport betheiligte Bahnen einverstanden sind. Diejenigen Güter, für welche Vorausbezahlung der Fracht ver­langt werden kann (Art. 12. Abs. 2), dürfen nicht mit Nachnahme belastet werden. Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmássige Provision berechnet. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, dem Absender die Nachnahme eher auszuzahlen, als bis der Betrag derselben vom Empfanger bezahlt ist. Dies findet auch Anwendung auf Auslagen, welche vor der Aufgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden, so haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme und hat denselben dem Absender sofőrt zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfanger. Art. 14. Die Ausführungsbestimmungen werden die allgemeinen Vorschriften betreífend die Maximallieferfristen, die Berechnung, den Beginn, die Unterbrechung und das Ende der Liefer­fristen feststellen. Wenn nach den Gesetzen und Reglementen eines der Vertragsstaaten Spezialtarife zu reduzirten Preisen und mit verlangerten Lieferfristen gestattet sind, so können die Eisen­bahnen dieses Staates diese Tarife mit verlangerten Fristen auch im internationalen Verkehr anwenden. Im Uebrigen richten sich die Lieferfristen nach den Bestimmungen der im einzelnen Falle zur Anwendung kommenden Tarife. Art. 15. Der Absender alléin hat das Recht, die Verfügung zu treffen, das die Waare auf der Versandtstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfanger am Bestimmungsorte oder einer Zwischenstation abge­liefert werde. Dieses Recht steht indess dem Absender nur dann zu, wenn er das Duplicat des Frachtbriefes vorweist. Hat die Eisenbahn die Anweísungen des Absenders befolgt, ohne die Vorzeigung des Duplicatfrachtbriefes zu verlangen, so ist sie für den daraus entstandenen Schaden dem Empfanger, welchem der Absender dieses Duplicat übergeben hat, haftbar.

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