Képviselőházi irományok, 1887. XXX. kötet • 1172-1198. sz.
Irományszámok - 1887-1187. Az igazságügyi bizottság jelentése, "a vasuti árúfuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről szóló" törvényjavaslat tárgyában
212 1187. szám. Art. 2. Die Bestimmungen des gegenwártigen Uebereinkomrnens finden keine Anwendung auf die Beförderung folgender Gegenstánde: 1. derjenigen Gegenstánde, welche auch nur in einem der am Transporte betheiligten Gebiete dem Postzwange unterworfen sind; 2. derjenigen Gegenstánde, welche wegen ihres Umfanges, ihres Gewichts oder ihrer sonstigen BeschaíFenheit, nach < der Anlage und dem Betriebe aucri nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes theizunehmen habén, sich zur Beförderung nicht eignen; 3. derjenigen Gegenstánde, derén Beförderung auch nur auf einem der am Transporte betheiligten Gebiete aus Grundén der öffentlichen Ordnung verboten ist. Art. 3. Die Ausführungs-Bestimmungen werden diejenigen Güter bezeichnen, welche, wegen ihres grossen Werthes, wegen ihrer besonderen BeschaíFenheit oder wegen der Gefahren, welche sie für die Ordnung und Sicherheit des. Eisenbahnbetriebes bieten, vom internationalen Transporte nach Massgabe dieses Uebereinkomrnens ausgeschlossen oder zu diesem Transporte nur bedingungsweise zugelassen sind. Art. 4. Die Bedingungen der gemeinsamen Tarife der Eisenbahn-Vereine oder Verbánde, sowie die Bedingungen der besonderen Tarife der Eisenbahnen habén, sofern diese Tarife auf den internationalen Transport Anwendung finden sollen, soweit Geltung, als sie diesem Uebereinkommen nicht widersprechen; andernfalls sind sie nichtig. Art. 5. Jede nach Massgabe des Art. 1 bezeichnete Eisenbahn ist verpflichtet, nach den Festsetzungen und unter den Bedingungen dieses Uebereinkomrnens, die Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr zu übernehmen, sofern 1. der Absender den Anordnungen dieses Uebereinkomrnens sích unterwirft; 2. die Beförderung mit den regelmássigen Transportmitteln möglich ist; 3. nicht Umstánde, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind die Beförderung verhindern. Die Eisenbahnen sind nur verpflichtet, die Güter zum Transport anzunehmen soweit die Beförderung derselben sofőrt erfolgen kann. Die für die Versandtstation geltenden besonderen Vorschriften bestimmen, ob dieselbe verpflichtet ist, die Güter derén Beförderung nicht sofőrt erfolgen kann, vorláuflg in Verwahrung zu nehmen. Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zum Transport angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das öffentliche Interessé für eine Ausnahme geltend machen kann. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Art. 6. Jede internationale Sendung (Art. 1) muss von einem Frachtbrief begleitet sein, welcher folgende Angaben enthált: