Képviselőházi irományok, 1887. XIX. kötet • 612-673. sz.

Irományszámok - 1887-664. A kereskedelemügyi m. kir. minister jelentése, az országgyüléshez, a szab. cs. kir. kassa-oderbergi, a magyar észak-keleti és az I. magyar-gácsországi vasuttársaság részére az 1888:XVII. t.-cz. alapján külön állami biztositás nyujtása mellett fölvett újabb beruházási kölcsön ügyében keresztülvitt pénzügyi művelet lebonyolitásáról és - ezen kölcsönnek a részes vasutak között történt fölosztásáról

664. szám. 317 Eisenbahnen insgesammt eine specielle Garantie gewáhrt und überdiess für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Amortisationsraten die Haftung übernommen. Nebst der speciellen Garantie und übernommenen Haftung des Staates dient zur Sicher­stellung der pünktlichen Zahlung der Zinsen und Tilgungsquoten dieser Anleihe auch noch das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der genannten Eisenbahngesellschaften und zwar einer jeden für ihren Ántheil. — Insbesondere geniessen die von jeder Eisenbahn­Gesellschaft zugesicherten Zinsen und Tilgungsquoten die Prioritat vor den ihren Actionaren zukommenden Zinsen, Dividenden und Superdividenden. Auch hat jede Eisenbahn-Gesellschaft für ihren Antheil über Capital und Zinsen zu Gunsten der Inhaber der Partial-Obligationen der Gesammt-Anleihe eine Prioritáts Haupt-Obligation ausgestellt, worin dieselbe die in ihrem Besitze befindlichen ungarischen Bahnlinien sammt Zugehör bis zur Höhe ihres Schuldcapitales und der Zinsen verpfándet und sich verpfiichtet, das Pfandrecht anf den Bahnkörper und dessen Appertinentien in dem nach Gesetz-Artikel I vom Jahre 1868 eingerichteten Central­Grundbuche zu Gunsten der Inhaber der Partial-Obligationen eintragen zu lassen und die eingetragene Prioritáts-Haupt-Obligation als eine die Inhaber der Partial-Obligationen gémein ­schaftlich betreffende Stammurkunde bei dem kön. ung. Finanzministerium zur Verwahrung zu hinterlegen. lm Falle der Convertirung der bereits eingetragenen Prioritáts-Anleihen in niedriger verzinsliche Anleihen soll dem letzteren das Recht des Eintrittes in die bücherliche Rang­Ordnung der durch sie convertirten Schuld insoweit vorbehalten sein, als durch die betref­fende Convertirungs-Anleihe keine grössere Annuitáten-Gesammtlast als jené geschaffen wird, welche zur planmássigen Tilgung und Verzinsung der durch dieselbe convertirten restlichen Schuld erforderlich war. Die vereinigte Prioritáts-Anleihe ist in Partial-Obligationen Lit. A (Nr. 1—20.620) jede zu 1.000 Mark d. R. und Lit. B. (Nr. 1—25.000) jede zu 400 Mark d. R., zusammen in 45.620 Partial-Obligationen eingetheilt, welche im Namen der obengenannten Eisenbahnen und über derén Ermáchtigung von dem kön. ung. Finanzministerium ausgestellt werden. Der Inhaber einer Partial-Obligation hat nach Verháltniss ihres Betrages Antheil an den der Gesammt-Anleihe zu Grundé liegenden Prioritáts-Haupt-Obligationen und den damit bestellten Sicherheiten. Die Partial-Obligationen werden bis zu ihrer Fálligkeit mit viereinhalb Procent fürs Jahr in halbjáhrigen Raten am 2. Jánner und 1. Juli jeden Jahres verzinst und im Wege der Ver­losung im vollen Nennwerthe nach Massgabe des für jede der betheiligten Eisenbahnen fest­gestellten, den Obligationen beigefügten Tilgungsplanes binnen 60 Jahren vom 1. Juli 1889 an gerechnet, zurückgezahlt. Es steht indessen jeder betheiligten Bahn das Recht zu, ihre jeweilige Restschuld durch Verlosung und Rückzahlung der nach Massgabe ihres Tilgungs­planes noch zurückzuzahlenden Partial-Obligationen ganz oder theilweise früher zu tilgen und die solcher Art getilgte Summe auf Grund einer durch die kön. ung. Regierung auszustellenden Löschungs-Erklárung zur grundbücherlichen Löschung zu bringen. Die Verlosung findet jáhrlich am 1. April und die Einlösung am náchstfolgenden Zinstermin, das ist am 1. Juli statt; die verlosten Partial-Obligationen werden aus diesem Anlasse im »Budapesti Közlöny« und anderen in- und auslándischen Bláttern bekannt gemacht. Die erste Verlosung erfolgt am 1-sten April 1889. Die Partial-Obligationen sind mit Zinsen-Coupons für 10 Jahre und einem Talon ver­sehen, nach Ablauf der Zinsen-Coupons wird dem Unterbringer des Talons eine neue Serié von Zinsen-Coupons nebst Talon ausgehándigt werden.

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