Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 33 Steuerrestitution, eine unerlássliche Bedingung der Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen wáre. Sie kann es nicht acceptiren, dass diese Steuerrestitution, — wie an eine Stelle des Nuntiums der geehrten reichsráthlichen Deputation gesagt wird — der Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen „im innerenZusammenhange steht." Dieser Zusammenhang ist nur ein áusserlieher, und die Steuerrestitution kann höehstens eine Oonsequenz, niemals aber eine Bedingung für die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen bilden. Ganz riohtig bemerkt die geehrte reichsráthliohe Deputation, dass durch jené Art der Steuerrestitution, wonach dieselbe bei der Ausfuhr aus den Zolleinküníten gedeckt wird, jené Einfachheit des Verfahrens ermöglicht werde, welche im Interessé des Verkehrs liegt; denn, wenn diese Eestitution nur durch jené Staatscasse geleistet würde, in welche die zu restituirende Steuer geflossen ist, danu könnte die Forderung von Ursprungszeugnissen oder irgend ein anderes, den Verkehr erschwerendes Verfahren nicht umgangen werden. Alléin, wenn auch die Steuerrestitution behufs Vereinfachung des Verkehrs aus den Zollcassen geleistet wird, so folgt daraus noch nicht im entferntesten, dass die Theilnahme an dieser Eestitution nach einem solchen Schlüssel geschehen müsse, welcher Ungarn in sehr bedeutendem Masse schádigt und noch durch einen neuerlichen Nachtheil die Wucht jener Opfer erhöht, mit denen Ungarn ohnehin die ihm aus der Zollgemeinsamkeit zufallenden Vortheile reich­lich bezahlt. Wenn die geehrte reichsráthliche Deputation nachrechnet, dass die von den einzelnen Zollcassen geleisteten Eestitutionen beinahe dasselbe Verháltniss aufweisen, welches zwischen den Zolleinnahmen der Lánder der ungarischen Krone und der im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder erscheint, námlich beiláuflg 13 : 87, so weiss die ungarische Regnicolardeputation in der That nicht, was damit bewiesen werden soll und welcher Sinn diesen, rein vom Zufalle abhán­genden, mit einander in keinerlei Oausalnexus stehenden Ziffern innewohnen solle; denn gerade sowie der Umstand, dass eine gewisse Waare über ein ungarisches oder ein österreichisches Zoll­amt eingeführt wurde, noch nicht im Entferntesten beweist, dass diese Waare in Ungarn oder in Österreich bleibt und dórt consumirt wird, ebenso gestattet auch der Umstand, dass bei der Aus­fuhr die Steuerrestitution durch eine ungarische oder österreiehische Zollcasse geleistet wurde, nicht im Entferntesten eine Schlussfolgerung darauf, dass der betreffende Ausfuhrsartikel in der That in Ungarn oder in Österreich erzeugt, und dass die bei der Ausfuhr restituirte Verz ehrungs­steuer seinerzeit in die ungarische oder österreiehische Staatscassa geflossen sei. Will die geehrte reichsráthliche Deputation auf den ebenerwáhnten Percentsatz überhaupt ein Raisonnement bauen, so könnte dasselbe nur ganz entschieden für jenes biliige und auf das Minimum reducirte Ver­langen sprechen, welchem die ungarische Eegnicolardeputation in ihrem ersten Nuntium Ausdruck gégében hat. Ungarn hat námlich von 1868 bis 1875 an Zucker-, Spiritus- und Biersteuer im Ganzén restituirt . 6,859.957 fi. Österreich restituirte wáhrend derselben Zeit . . . . . . . 44,681.788 „ daher beidé Staaten zusammen . .- . , . . . . . 51,541.745 fl. oder im Durchschnitte jáhrlich . . . . . . . . . . 6,442.718 „ Von dieser Summe hat Ungarn im Sinne der bestehenden Gesetze einschliesslich der Militárgrenze 31-4 Percent getragen, somit 16,184.108 fl., oder durchschnittlich im Jahre 2,023.013 fi. Die factischen Steuerrestitutionen Ungarns habén jedoch, wie die geehrte reichsráthliche Deputation ganz richtig angibt, in dem erwáhnten Jahre nur 13-31 Percent, das heisst 6,859.957 fl. oder im Jahresdurchschnitte . . . ... . ... 857.495 fl. ausgemacht, so dass Ungarn wáhrend dieser Zeitdauer um 9,324.151 fl., oder im Jahresdurch­schnitte um 1,165.519 fl. geschádigt wurde. Zu einem mit dem vorstehenden fást identischen Resultate führt eine zweite Berechnung, bei welcher die gegenseitige Production, beziehungsweise das Vernáltniss der Steuereinnahme bei KBPV. H. IKOMANT 1875-73. XXIV. <I 5 f -ífc- f

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