Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
184 801. szám. Juli In Kenntniss der Beschlüsse, welche dieselbe nach Entgegennahme des Berichtes ihres SubOomité über die österreichischen Vorschláge zu fassen sich bewogen fand. Da nach dem Inhalt dieser Beschlüsse jené Voraussetzung eingeíreten ist, unter welcher die österreichische Deputation erklárt hatte, auf ihre im 1. und 2. Nuntium gestellten Antráge zurückkommen zu müssen, so geht der nunmehrige Vorschlag der österreichischen Deputation unter Berücksichtigung der, nach dem Inhalte des zweiten Nuntiums sich ziífermássig ergebenden Korrekturen bei der Quote dahin: 1. In Gemássheit des bestehenden und keinen Gegenstand einer Verhandlung bildenden Übereinkommens betreffend die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Auslagen in Folge des Überganges der Militárgrenze aus der Militár- in die Civilverwaltung, ist von der alljáhrlichen festzustellenden Summe der gemeinsamen Auslagen vorerst die Quote von 2°/ 0 zu Lasten des ungarischen Staatsschatzes in Bechnung zu bringen. 2. Die Beinertrágnisse des Zollgefálles werden als gemeinsam erklárt. Diese Erklárung. geschieht unter der Bedingung, dass aus den Zolleinkünften vor allém die Steuerrestitutionen für die über die gemeinsame Zolllinie ausgeführten versteuerten Gegenstánde bestritten werden und mit dem Vorbehalte, dass für den Fali als eine Erhöhung der bestehenden oder Einführung neuer Zölle eintrete, bezüglich des hieraus erwachsenden Mehrertrágnisses eine neue Vereinbarung stattzufinden habé. Aus dem Zollertrágnisse sind ferner die Zollregiepauschalien in den bestehenden und bleibend festgesetzten Jahresbetrágen zu bestreiten. 3. Zur Bestreitung der hiernach noch unbedeckten Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten tragen die im Beichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 68-797 °/o. die Lánder der ungarischen Krone 31-203 % bei. 4. Diese Bestimmungen gelten für die Dauer von zehn Jahren, d. i. für die Zeit vom 1. Jánner 1878 bis letzten Dezember 1887. Indem die Deputation auf den Inhalt des Protokollauszuges der geehrten ungarischen Begnicolar-Deputation zurückkömmt. flndet sie sich zunáchsfc zu zwei Bemerkungen veranlasst. Der Protokollauszug weist námlich vorerst bezüglich des Vorbehaltes, welcher von der österreichischen Deputation für den Pali der Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Zölle gemacht wurde, von Vorne heréin jede Auslegung zurück, welche mit dem Principe collidirt, wonach die Zolleinnahnien gemeinsam und vorweg zur Deckung der gemeinsamen Auslagen zu verwenden sind. In dieser Hinsicht beschránkt sich die Deputation darauf die auch von der geehrten ungarischen Eegnicolardeputation anerkannte Thatsache nochmals anzuführen, ist dieses Princip für die im Reichsrathe vertretenen Lánder gesetzlich nur bis Ende des Jahres 1877 gilt, und es sich eben darum handelt, durch eine neuerliche Vereinbarung festzusetzen ob und unter welchen Bedingungen und Beschránkungen die Beinertrágnisse des Zollgefálles auch für einen weiteren Zeitraum als gemeinsame Einnahmen zu erkláren sein werden. Des weiteren sieht sich die österreichische Deputation genöthigt die Auffassung als habé dieselbe einer quote von 30 : 70 bereits zugestimmt und bestehe dermalen eine Differenz nur mehr bezüglich der Verzehrungssteuerrestitutionen, als eine irrthümliche zu bezeichnen. Der Antrag der Deputation, welcher durch das Subcomité zur Kenntniss der geehrten ungarischen Eegnicolardeputation gelangte, bezüglich einer Quote von 30 : 70 Perzent und der Beibehaltung des bisherigen Modus der Verzehrüngssteuerrestitution wurde als ein Ganzes gestellt und kann daher auch nur zur Gánze angenommen oder abgelehnt werden. Es ist dennoch nicht